Nordpeis N-24 Manuel D'installation page 8

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einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar
gegenüber dem Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende Verbrennungsluft-
versorgung verwirklicht werden kann, läßt sich zum
Beispiel dem Muster einer Feuerungsverordnung und
dem Muster einer Ausführungsanweisung zum Muster
einer Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster
sind in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für
Bautechnik veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem Aufstell-
raum oder in einem Luftverbund ist für ausreichend
Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest einge-
baut - von der raumseitigen Vorderkante des Feu-
erbocks nach vorn und nach den Seiten gemessen,
müssen Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu
folgenden Abständen durch einen ausreichenden di-
cken Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt
sein:
- nach vorn entsprechend der Höhe des Feuerraum-
bodens bzw. des Feuerbocks über dem Fußboden
zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50 cm,
- nach den Seiten entsprechend der Höhe des Feuer-
raumbodens bzw. des Feuerbocks über dem Fußbo-
den zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30 cm.
Wird ein Stehrost von mindestens 10 cm Höhe fest
eingebaut, so genügen die vorgenannten
Mindestabstände, und zwar abweichend vom Stehrost
gemessen.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brenn-
baren Bestandteilen und Einbaumöbeln im Strah-
lungsbereich der offenen Kamine
Von der Feuerraumöffnung müssen nach vorn, nach
oben und nach den Seiten mindestens 80 cm Abstand
zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder brenn-
baren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln einge-
halten werden; bei Anordnung eines auf beiden Seiten
belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand
von 40 cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brenn-
baren Bestandteilen und Einbaumöbeln außerhalb
des Strahlungsbereiches der offenen Kamine
Von den Außenflächen der Verkleidung des offenen
Kamins müssen mindestens 5 cm Abstand zu Bau-
teilen aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und zu Einbaumöbeln eingehalten
werden. Der Zwischenraum muß der Luftströmung so
offen stehen, daß Wärmestau nicht entstehen kann.
Bauteile, die nur kleine Flächen der Verkleidung des
offenen Kamins verdecken wie Fußböden, stumpf an-
gestoßene Wandverkleidungen und Dämmschichten
auf Decken und Wänden, dürfen ohne Abstand an die
Verkleidung herangeführt werden. Breitere streifenför-
mige Bauteile aus brennbaren Baustoffen wie Zierbal-
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ken sind vor der Verkleidung des offenen Kamins im
Abstand von 1 cm zulässig, wenn die Bauteile nicht
Bestandteil des Gebäudes sind und die Zwischenräu-
me der Luftströmung so offen stehen, daß Wärmestau
nicht entstehen kann.
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
cm über den Austrittsstellen keine Bauteile mit brenn-
baren Baustoffen, keine derartigen Verkleidungen und
keine Einbaumöbel befinden.
Tragende Bauteile aus Beton oder Stahlbeton
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
cm über den Austrittsstellen keine tragenden Bauteile
aus Beton oder Stahlbeton befinden.
Holzbalken
Holzbalken dürfen nicht im Strahlungsbereich des
Kamineinsatzes angebracht werden. Holzbalken über
offenen Kaminen müssen mit einem Mindestabstand
von 1 cm voll umlüftet sein. Eine direkte Verankerung
mit Wärmebrücken ist nicht statthaft.
Dämmschichten
Dämmschichten sind zu erreichten aus Steinfaser-
platten der Klasse A 1 nach DIN 4102 Teil 1 mit einer
Anwendungsgrenztemperatur von mindestens 700 °C
bei Prüfung nach DIN 52 271 und einer Rohdichte von
mehr als 80 kg/m³ anzubringen. Die Mindeststärke be-
trägt 100 mm. Sofern diese Platten nicht von Wänden,
Verkleidungen oder angrenzenden Platten allseitig
gehalten werden, sind sie im Abstand von etwa 30 cm
zu befestigen. Soweit die Dämmschichten nicht bis an
die seitliche Verkleidung oder Anbauwand der offenen
Kamine reichen, sind sie mindestens 10 cm über die
Außenseite von Dämmschichten auf den Feuerraum-
wänden hinauszuführen. Das Dämmmaterial muss mit
der entsprechenden Dämmstoffkennziffer gem. AGI-Q
132 gekennzeichnet sein, wie z. B. für Rockwool
Steinfaser-Brandschutzplatte RPB-12 die Kennziffer
12.07.21.75.11.
Verbindungsstück
Der Stutzen für das Verbindungsstück befindet sich in
der Decke des Heizeinsatzes und hat einen Außen-
durchmesser von max. 200 mm. Der Anschluß an den
Schornstein erfolgt mit einem 90°- oder 45°-Bogen,
wobei der 45°-Anschluß wegen des geringeren Strö-
mungswiderstandes zu bevorzugen ist. Der Anschluß
an den Schornstein sollte mit einem eingemauerten
Wandfutter erfolgen.
Das Verbindungsstück ist aus Formstücken aus Scha-
motte für Hausschornsteine oder Blechrohren aus
mindestens 2 mm dickem Stahlblech nach DIN 1623,
DIN 1700, DIN 17 200 und entsprechenden Formstü-
cken herzustellen. Abgasrohre innerhalb der Verklei-
dung des offenen Kamins müssen mit mindestens 3
cm dicken formbeständigen, nichtbrennbaren Dämm-
DE

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