1.3 Gesetzlicher Rahmen
1.3.1 Amtliche Vorschriften
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Das Fahrzeug muss gemäß den geltenden Vorschriften zugelassen sein. Es gibt keine gesonderten amtlichen Vorschriften für
die Benutzung eines Kastenwagens. Da ein ausgestatteter Kastenwagen sowohl Fahrzeug als auch Unterkunft ist, sind je nach
Land verschiedene Gesetzbücher anwendbar, namentlich:
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die Straßenverkehrsordnung beim Fahren eines Kraftfahrzeugs
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allgemeine Gesetze sowie Verkehrsregeln zum Parken auf öffentlichen Wegen
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städtebauliche Vorschriften zum Abstellen auf Privatgrundstücken
1.3.2 Garantie
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Die Garantie beträgt 24 Monate ab dem Datum der Erstzulassung. Das Übergabedatum muss vom Händler unbedingt an
der dafür vorgesehenen Stelle auf dem Garantieschein eingetragen werden.
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Die Garantie ist nur für den Aufbau und für die von GP SAS am Fahrgestell durchgeführten Veränderungen gültig; das
Fahrgestell selbst unterliegt der Garantie des Herstellers des Basisfahrzeuges.
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Die Gewährleistung muss so weit wie möglich vom Verkaufshändler übernommen werden, und zwar sowohl für den
eigentlichen Aufbau als auch für defekte Teile, die unabhängig davon ausgetauscht werden können.
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Der Kastenwagen wird dem Händler für die Zeit der Durchführung der Austausch- oder Reparaturarbeiten überlassen. Die
Kosten für den Hin- und Rücktransport (sowohl für den Kastenwagen als auch für Personen) oder andere Kosten, die auf
direkte oder indirekte Weise hieraus entstehen, werden in keinem Fall erstattet.
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Bei Haushaltsgeräten mit eigener Hersteller-Gewährleistung (wie z. B. Kühlschrank, Heizung) ist der nächstgelegene
Vertreter der betreffenden Marke anzusprechen (siehe hierzu die Fachhändlerliste, die der betreffenden Geräteanleitung
beiliegt). Nur, wenn dies nicht möglich ist, hilft Ihnen Ihr Joa Camp-Händler weiter.
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Es ist sehr wichtig, die Garantiescheine der Geräte, die den Anleitungen beiliegen, auszufüllen und an die entsprechenden
Hersteller zurückzusenden.
Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn:
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der Käufer die Gebrauchsanweisungen nicht beachtet hat
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am Kastenwagen Veränderungen von einer unbefugten Person vorgenommen wurden oder andere Teile als Originalteile montiert wurden
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der Schaden oder Fehler auf einer Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung beruht
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der Schaden durch nicht bestimmungsgemäße oder nachlässige Benutzung entstanden ist
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bei natürlichem Verschleiß
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der Kastenwagen von einer nicht von GP SAS anerkannten Werkstatt bzw. ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung repariert wurde
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am Kastenwagen Veränderungen vorgenommen oder im Nachhinein Zubehörteile installiert wurden, die möglicherweise wesentliche
Merkmale beeinträchtigen