14 Eichung
Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 2009/23/EG müssen Waagen geeicht sein, wenn sie wie folgt
verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung be-
stimmt wird.
b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im
medizinischen und pharmazeutischen Labor.
c) Zu amtlichen Zwecken
d) bei der Herstellung von Fertigpackungen
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Eichhinweise:
Für die in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichneten Waagen liegt eine
EU Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigen
Bereich eingesetzt, so muss diese geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden.
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmun-
gen der Länder. Eichgültigkeitsdauer s. Kap. 16.1.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
Die Eichung der Waage ist ohne die Siegelmarken ungültig.
Bei Waagen mit Bauartzulassung weisen die angebrachten Siegelmarken
darauf hin, dass die Waage nur durch geschulte und autorisierte Fachkräfte
geöffnet und gewartet werden darf. Bei zerstörten Siegelmarken erlischt die
Eichgültigkeit. Die nationalen Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten. In
Deutschland ist eine Nacheichung erforderlich.
Eichpflichtige Waagen müssen außer Betrieb gesetzt werden, wenn:
Das Wägeergebnis der Waage außerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegt. Waa-
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ge deshalb in regelmäßigen Abständen mit bekanntem Prüfgewicht (ca. 1/3 der
max. Last) belasten und mit Anzeigenwert vergleichen.
Nacheichungstermin überschritten ist.
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MBC-M-BA-d-1615