* Für die Europäische Union gemäß EU-
Richtlinie EU 66/2014. Für Weißrussland
gemäß STB 2477-2017 Anhang A. Für die
Ukraine gemäß 742/2019.
EN 60350-2 - Elektrische Kochgeräte für den
Hausgebrauch - Teil 2: Kochfelder -
Verfahren zur Messung der Leistung.
10.2 Energie sparen
Sie können Energie beim täglichen Kochen
sparen, wenn Sie den folgenden Hinweisen
folgen.
11. INFORMATIONEN ZUR ENTSORGUNG
Ihre Pflichten als Endnutzer
Dieses Elektro- bzw. Elektronikgerät ist mit
einer durchgestrichenen Abfalltonne auf
Rädern gekennzeichnet. Das Gerät darf
deshalb nur getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall gesammelt und
zurückgenommen werden, es darf also nicht
in den Hausmüll gegeben werden. Das Gerät
kann z. B. bei einer kommunalen
Sammelstelle oder ggf. bei einem Vertreiber
(siehe zu deren Rücknahmepflichten in
Deutschland unten) abgegeben werden. Das
gilt auch für alle Bauteile, Unterbaugruppen
und Verbrauchsmaterialien des zu
entsorgenden Altgeräts.
Bevor das Altgerät entsorgt werden darf,
müssen alle Altbatterien und
Altakkumulatoren vom Altgerät getrennt
werden, die nicht vom Altgerät umschlossen
sind. Das gleiche gilt für Lampen, die
zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen
werden können. Der Endnutzer ist zudem
selbst dafür verantwortlich,
personenbezogene Daten auf dem Altgerät
zu löschen.
Hinweise zum Recycling
• Wenn Sie Wasser erhitzen, verwenden
Sie nur die Menge, die Sie benötigen.
• Legen Sie nach Möglichkeit immer Deckel
auf das Kochgeschirr.
• Stellen Sie das Kochgeschirr direkt in die
Mitte der Kochzone.
• Nutzen Sie die Restwärme, um Speisen
warm zu halten oder zum Schmelzen.
Helfen Sie mit, alle Materialien zu recyceln,
die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind.
Entsorgen Sie solche Materialien,
insbesondere Verpackungen, nicht im
Hausmüll sondern über die bereitgestellten
Recyclingbehälter oder die entsprechenden
örtlichen Sammelsysteme.
Recyceln Sie zum Umwelt- und
Gesundheitsschutz auch elektrische und
elektronische Geräte.
Rücknahmepflichten der Vertreiber
(Folgende Hinweise gelten ergänzend in
Deutschland)
Wer auf mindestens 400 m² Verkaufsfläche
Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt oder
sonst geschäftlich an Endnutzer abgibt, ist
verpflichtet, bei Abgabe eines neuen Geräts
ein Altgerät des Endnutzers der gleichen
Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen
Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort
der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu
unentgeltlich zurückzunehmen. Das gilt auch
für Vertreiber von Lebensmitteln mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800
m², die mehrmals im Kalenderjahr oder
dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte
anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
Solche Vertreiber müssen zudem auf
DEUTSCH
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