9. Grundsätzliche Anforderungen
Für die Installation der gesamten Feuerungsanlage sind
alle örtlichen Gesetzte, Baubestimmungen und Verord-
nungen zu beachten.
Insbesondere sind die folgenden Normen und Gesetze
einzuhalten:
1) TR.OL : Technische Regeln für das Ofen und Lufthei-
zungsbauhandwerk
2) DIN 18896: Feuerstätten für feste Brennstoffe -
Technische Regeln für die Installation
3) FeuVO: Feuerungsverordnung der einzelnen
Bundesländer
4) LBO: Landesbauordnung der einzelnen
Bundesländer
5) EnEV: Energieeinsparverordnung
6) 1. BImSchV : 1. Bundesimmissionsschutzverordnung:
Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen
Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze raumluftabhängige Feuerstätten
sind, die Ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum
entnehmen, muss der Betreiber für ausreichende
Verbrennungsluft sorgen. Bei abgedichteten Fenstern
und Türen (z. B. in Verbindung mit Energiesparmaß-
nahmen) kann es sein, dass die Frischluftzufuhr nicht
mehr gewährleistet ist, wodurch das Zugverhalten des
Kamineinsatzes beeinträchtigt werden kann. Dies kann
Ihr Wohlbefinden und unter Umständen Ihre Sicherheit
beeinträchtigen. Ggf. muss für eine zusätzliche
Frischluftzufuhr, z. B. durch den Einbau einer
Luftklappe in der Nähe des Kamineinsatzes oder
Verlegung einer Verbrennungsluftleitung nach außen
oder in einen gut belüfteten Raum (ausgenommen
Heizungskeller), gesorgt werden. Insbesondere muss
sichergestellt bleiben, dass Verbrennungsluftleitungen
während des Betriebes der Feuerstätte offen sind.
Dunstabzugshauben, die zusammen mit Feuerstätten
im selben Raum oder Raumluftverbund installiert sind,
können die Funktion des Ofens negativ beeinträchtigen
(bis hin zum Rauchaustritt in den Wohnraum, trotz
geschlossener Feuerraumtür) und dürfen somit
keinesfalls gleichzeitig mit dem Ofen betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an die
Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften der
jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar an der
Feuerstätte eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
Befinden sich andere Feuerstätten in den
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Aufstellräumen oder in Räumen, die mit Aufstellräumen
in Verbindung stehen, müssen besondere
Sicherheitseinrichtungen die vollständige
Offenstellung der Absperrvorrichtung sicherstellen,
solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt B oder
die Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren, Jalousien
oder dergleichen Bauteile nicht vollständig
geschlossen ist.
Die Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden:
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daß durch die Entzündung oder Explosion Gefahren
entstehen.
Der Betrieb von der Feuerstätte wird nicht gefährdet,
wenn
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
umwälzen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
zuverlässig verhindern oder
- wenn kein größerer Unterdruck als 4 Pa durch
raumluftabsaugende Ventilatoren (Lüftungsanlagen,
Dunstabzugshauben etc.) im Aufstellraum der
Feuerstätte entstehen kann.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest
eingebaut
- von der raumseitigen Vorderkante des Feuerbocks
nach vorn und nach den Seiten gemessen, müssen
Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu folgen
den Abständen durch einen ausreichenden dicken
Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt ‚
sein:
- nach vorn entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50
cm,
- nach den Seiten entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30
cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbeln au-
ßerhalb des Strahlungsbereiches der Feuerstätte.
Von den Außenflächen der Verkleidung der Feuerstätte
müssen mindestens 5 cm Abstand zu Bauteilen aus
brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und zu Einbaumöbeln eingehalten
werden. Der Zwischenraum muß der Luftströmung so
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