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Mögliche Rechtsverletzungen
Bei der Benutzung der Überwachungskamera sollten Sie folgende Hinweise beachten:
Urheberschutz
Grundsätzlich hat jede Person das Recht am eigenen Bild. Nach dem Urheberrechtsgesetz
dürfen Bilder ohne Einwilligung der Betroffenen nur dann veröffentlicht werden, wenn die
Person lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten
erscheinen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Person nur Beiwerk ist, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in allen Fällen, in
denen Aufnahmen mit identifizierbarem Personenbezug möglich sind, über die
Überwachungskamera informiert werden. (siehe Abschnitt Hinweispflicht)
Schutz der Privatsphäre
Die Privatsphäre Anderer darf durch die gezeigten Bilder nicht verletzt werden. Richten Sie
Ihre Kamera nicht in den Garten oder auf die Eingangstür Ihrer Nachbarwohnung, auch
wenn diese Orte aus Ihrer eigenen Wohnung oder von öffentlichen Standorten einsehbar
sind. Dies berechtigt nicht die Veröffentlichung dieser Einsichten.
Personelle Bestimmbarkeit
Eine personelle Bestimmbarkeit liegt vor, wenn festgestellt werden kann, dass eine
bestimmte Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort war. Die
Identifikation kann dabei auch über ein personenbezogenes Kennzeichen, wie z.B. das
Fahrzeugkennzeichen, erfolgen. Eine personelle Bestimmbarkeit von Personen ist
unbedingt zu vermeiden.
Überwachungskameras am Arbeitsplatz
Die Überwachung am Arbeitsplatz untersteht in Deutschland besonders strengen
Auflagen. Arbeitgeber sollten auf Überwachungskameras am Arbeitsplatz vollständig
verzichten, solange eine mögliche Rechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen
werden kann. Bitte informieren Sie sich über die in Ihrem Land gültigen Gesetze.
Überwachungskameras im Straßenverkehr
Bei Überwachungskameras mit Blick auf den Straßenverkehr empfiehlt es sich, den
Standort der Kameras und den Bildausschnitt so zu konfigurieren, dass durch die
Aufnahmen die Verkehrsteilnehmer nicht über die Autonummer bestimmbar sind. Auch
Fahrzeugaufschriften können zu einer Bestimmbarkeit der Verkehrsteilnehmer führen.
Hinweispflicht
Ist eine personelle Identifikation von Personen nicht auszuschließen, muss ein Hinweis auf
die Überwachungskameras an allen Zugangswegen zum Aufnahmebereich gut erkennbar
aufgestellt sein. Der Passant muss zudem darüber informiert werden, dass er mit dem
Betreten des Aufnahmebereichs seine Einwilligung zur Aufnahme der Bilder erteilt und
dass er im Falle der Verweigerung seiner Einwilligung die Aufnahme vermeiden kann,
indem er den Bereich nicht betritt. Hierbei ist auf die Freiwilligkeit der Erklärung zu achten.
Befindet sich die Fotofalle an einer Stelle, die der Betroffene passieren muss, um zu
seinem Ziel zu gelangen (z.B. Eingang von einer Sehenswürdigkeit), so liegt mangels
Freiwilligkeit keine wirksame Einwilligung vor.
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