2. Aufstellung
2.1 Vorschriften
Bei der Aufstellung und dem abgasseitigen Anschluss sind die anwendbaren nationalen
und europäischen Normen, örtliche und baurechtliche Vorschriften/Normen (z.B. DIN
18896, DIN 4705, DIN EN 13384, DIN 18160, DIN EN 1856-2, DIN EN 15287) sowie
feuerpolizeiliche Bestimmungen (u.a. FeuVo) zu beachten. Lassen Sie das
Gerät nur von einem qualifizierten Fachmann aufstellen und anschließen. Zur korrekten
Funktion Ihres Gerätes muss der Schornstein, an den Sie das Gerät anschließen
wollen, in einwandfreiem Zustand und mind. bis 400°C belastbar sein.
2.2 Aufstellräume
Da
der
Festbrennstoff-Ofen/Herd
die
zur
Verbrennung
benötigte
Luft
dem
Aufstellungsraum entnimmt, ist dafür zu sorgen, dass über die Undichtheiten der
Fenster oder Außentüren stets genügend Luft nachströmt. Man kann davon ausgehen,
dass dieser durch ein Raumvolumen von mind. 4m³ je kW Nennwärmeleistung
gewährleistet ist. Ist das Volumen geringer, kann über Lüftungsöffnungen ein
Verbrennungsluftverbund mit anderen Räumen hergestellt werden (min. 150cm²).
2.3 Geräteabstände
Alle brennbaren Bauteile, Möbel oder auch z.B. Dekostoffe in der näheren Umgebung
des Ofens sind gegen Hitzeeinwirkung zu schützen.
Einrichtungsgegenstände im Strahlungsbereich
Im Sichtbereich (Strahlungsbereich) des Feuers muss zu brennbaren Bauteilen, Möbel
oder auch z.B. zu Dekostoffen ein Abstand von mindestens 100 cm (A), gemessen ab
Vorderkante Feuerraumöffnung eingehalten werden. Der Sicherheitsabstand reduziert
sich auf 50 cm (B), wenn ein belüfteter Strahlungsschutz vor das zu schützende Bauteil
montiert wird (Beispiel siehe Abb. 7)
Einrichtungsgegenstände außerhalb des Strahlungsbereichs
Die Stellwände seitlich und hinter dem Gerät dürfen nicht aus brennbaren Baustoffen
hergestellt, oder mit brennbaren Baustoffen verkleidet sein, sofern ein Abstand von
seitlich 50 cm und hinten 50 cm unterschritten wird.
Der Seitenabstand zu Möbelteilen aus Holz oder Kunststoff muss ebenfalls 50 cm
betragen (siehe Abb. 8).
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