3.2 Aufstellung des Kaminofens
Bei der Aufstellung müssen die Brandschutz-
regeln nach FeuVo (Mindestabstände; siehe
Abb. 2) eingehalten werden.
FeuVo („Verordnung über Feuerungsanlagen
und Brennstofflagerung", kurz: Feuerungsver-
ordnung) ist die rechtliche Grundlage für das
Aufstellen und Betreiben von Feuerungsanla-
gen.
Abb. 2
Nicht zu unterschreitende Minimalabstän-
de bei drehbarer Aufstellung:
A: 80 cm im Strahlungsbereich der Scheibe
B1: 80 cm Wandabstand hinten
B2: 80 cm Wandabstand seitlich
C: 30 cm Bodenschutz seitl. d. Füllöffnung
D: 50 cm Bodenschutz vor der Füllöffnung
Hintere (B1) und seitliche (B2) Mindestabstän-
de sind auch auf dem Typenschild Ihres Ofens
angegeben.
Achtung!
Beachten Sie in jedem Fall
zu Ihrer eigenen Sicherheit
die erforderlichen Mindest-
abstände zu Aufstellwänden,
brennbaren Einrichtungsge-
genständen und zum Schutz
des Fußbodens!
Achtung!
Bei
muss im gesamten Dreh- bzw.
Strahlungsbereich der Sicht-
scheibe der Mindestabstand
zu
Wohn- und Einrichtungsge-
genständen (Wert „A") einge-
halten werden!
Hinweis:
Entnehmen Sie vor dem
ersten Anheizen bitte alle
Dokumente und Zubehörteile
aus dem Feuerraum und dem
Aschekasten.
Entfernen Sie alle Aufkleber
rückstandsfrei von der Sicht-
scheibe.
Achtung!
Vergewissern Sie sich vor
dem Aufstellen, dass der
Fußboden (Aufstellfläche)
ausreichend tragfähig ist.
Verwenden Sie ggf. eine ge-
eignete Tragplatte zur Last-
verteilung !
8
D
AT
drehbaren
Kaminöfen
brennbaren
Bauteilen,
CH