2.2
Fehlgebrauch
Ein Fehlgebrauch – also die nicht bestimmungsgemäße Produktnutzung –
von Verschlüssen liegt beispielsweise vor, wenn:
durch das Einbringen von fremden und/oder nicht bestimmungsgemäßen
Gegenständen in den Verschluss der einwandfreie Gebrauch verhindert wird,
ein Ein- oder Angriff an dem Verschluss vorgenommen wird, welcher eine
Veränderung des Aufbaus, der Wirkungsweise oder der Funktion zur Folge
hat und nicht ausdrücklich in der Montageanleitung zugelassen wird,
zum Offenhalten der Tür der ausgeschlossene Fallenriegel
bestimmungswidrig genutzt wird,
die Verschlusselemente funktionsbehindernd montiert oder
nachbehandelt werden, z. B. durch Überlackieren,
nicht bestimmungsgemäße, über die normale Handkraft hinausgehende
Lasten auf die Drückerverbindung gebracht werden, z.B. Heben/Transport
der Tür am Drücker, Drückerbetätigung durch Rammen oder Fußtritt,
nicht dazugehörige, z. B. maßlich abweichende oder falsch eingestellte
Schließmittel verwendet werden,
eine Erweiterung oder Verringerung des geforderten Türspalts beim
Nachstellen der Scharniere oder beim Absenken der Türe entsteht,
eine nicht dafür zugelassene Doppelflügeltür über den Standflügel
geöffnet wird,
eine Doppelflügeltür ohne Ausrüstung mit einer Mitnehmerklappe über
den Standflügel geöffnet wird und es dabei zu Zwängung kommt,
bei einer Doppelflügeltür die Funktion des Schließfolgereglers umgangen
wird,
beim Schließen von Türen zwischen Türblatt und Zarge gegriffen wird,
eine gleichzeitige Drücker- und Schließwerkbetätigung erfolgt.
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