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2.5 Verbrennungsluft

Für den Verbrennungsvorgang wird permanent Sauerstoff bzw. Luft benötigt. In der
Regel reicht die vorhandene Luft im Aufstellraum aus.
Bei gut abgedichteten Fenstern und Türen, Vorhandensein von mechanischen Ent-
lüftungen (z.B. Küche oder Bad) oder weiteren Feuerstätten (auch Gastherme) in
der Wohnung, kann die einwandfreie Luftversorgung empfindlich gestört werden.
Wenn dies zutrifft, besteht die Möglichkeit, die Verbrennungsluft direkt von außen
oder aus einem anderen, genügend belüfteten Raum (z.B. Keller) zuzuführen.
Die Kaminöfen bieten serienmäßig hierfür den zentralen Luftansaugstutzen Ø 80
mm auf der Rückseite.
Für die Luftleitung dürfen nur glatte Rohre mit einem Mindestdurchmesser von 80
mm verwendet werden. Die Luftleitung sollte außerdem mit einer Absperrklappe in
Ofennähe versehen werden, muss fachgerecht ausgeführt werden und u.a. in den
Bögen Revisionsöffnungen für den Schornsteinfeger haben und fachgerecht gegen
Schwitzwasser gedämmt werden. Die Leitung sollte nicht länger als 4 m sein und
nicht mehr als 3 Biegungen aufweisen. Führt die Leitung ins Freie, soll sie mit einem
geeigneten Windschutz und Gitter versehen werden.
Wichtige Hinweise zum Thema raumluftabhängiger bzw.
raumluftunabhängiger Betrieb:
(gültig für Deutschland. Stand Januar 2005)
Punkt 1:
Die Kaminöfen sind als raumluftabhängige Kaminöfen nach EN 13240 geprüft. Die
Kaminöfen entnehmen die gesamte Verbrennungsluft über den zentralen Luftansaug-
stutzen aus dem Aufstellraum. An diesem Stutzen kann bauseits eine dichte Luftzufüh-
rung angeschlossen werden. Auch mit dieser dichten Luftzuführung erfüllen die Kamin-
öfen nicht die Anforderungen an einen raumluftunabhängigen Betrieb.
Punkt 2:
In Kombination mit raumlufttechnischen Anlagen (z.B. kontrollierte Be- und Entlüf-
tungsanlagen, Dunstabzug o.ä.) ist somit in Deutschland der §4 der Feuerungsverord-
nung (FeuVO) maßgeblich. Hier ist u.a. festgelegt, dass der Ofen und raumlufttechnische
Anlage gegenseitig zu überwachen sind (z.B. über einen Differenzdruckwächter) oder
eine Lüftungsanlage einzubauen ist, die eine Zulassung für Festbrennstofffeuerungen
3
hat und dem Aufstellraum die notwendige Verbrennungsluft (ca. 40 m
/h) für die Feuer-
stätte zusätzlich zuführt.
Punkt 3:
Bitte
beachten
Sie
immer
in
Absprache
mit
Ihrem
zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister – die jeweils gültigen örtlichen Vorschriften und Regeln.
Für Änderungen nach Drucklegung dieser Anleitung können wir keine Haftung überneh-
men. Änderungen behalten wir uns vor.
Die o.g. Sicherheitseinrichtungen ersetzen keine fachhandwerkliche Planung
und Auslegung der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung.
Im Rahmen der Abnahme hat der Bezirksschornsteinfegermeister die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung / Gesamtinstallation zu prüfen.
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