9. Grundsätzliche Anforderungen
Für die Installation der gesamten Feuerungsanlage
sind alle örtlichen Gesetzte, Baubestimmungen und
Verordnungen zu beachten.
Insbesondere sind die folgenden Normen und
Gesetze einzuhalten:
1) TR.OL : Technische Regeln für das Ofen und
Lufthei-
zungsbauhandwerk
2) DIN 18896: Feuerstätten für feste Brennstoffe -
Technische Regeln für die Installation
3) FeuVO: Feuerungsverordnung der einzelnen
Bundesländer
4) LBO: Landesbauordnung der einzelnen
Bundesländer
5) EnEV: Energieeinsparverordnung
6) 1. BImSchV : 1.
Bundesimmissionsschutzverordnung:
Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen
Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze raumluftabhängige Feuerstätten
sind, die Ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum
entnehmen, muss der Betreiber für ausreichende
Verbrennungsluft sorgen. Bei abgedichteten
Fenstern und Türen (z. B. in Verbindung mit
Energiesparmaßnahmen) kann es sein, dass die
Frischluftzufuhr nicht mehr gewährleistet ist, wodurch
das Zugverhalten des Kamineinsatzes beeinträchtigt
werden kann. Dies kann Ihr Wohlbefinden und unter
Umständen Ihre Sicherheit beeinträchtigen. Ggf. muss
für eine zusätzliche
Frischluftzufuhr, z. B. durch den Einbau einer
Luftklappe in der Nähe des Kamineinsatzes oder
Verlegung einer Verbrennungsluftleitung nach außen
oder in einen gut belüfteten Raum (ausgenommen
Heizungskeller), gesorgt werden. Insbesondere muss
sichergestellt bleiben, dass Verbrennungsluftleitungen
während des Betriebes der Feuerstätte offen sind.
Dunstabzugshauben, die zusammen mit Feuerstätten
im selben Raum oder Raumluftverbund installiert
sind, können die Funktion des Ofens negativ
beeinträchtigen (bis hin zum Rauchaustritt in den
Wohnraum, trotz
geschlossener Feuerraumtür) und dürfen somit
keinesfalls gleichzeitig mit dem Ofen betrieben
werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an die
Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften der
jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
8
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar an der
Feuerstätte eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
Befinden sich andere Feuerstätten in den
Aufstellräumen oder in Räumen, die mit
Aufstellräumen in Verbindung stehen, müssen
besondere
Sicherheitseinrichtungen die vollständige
Offenstellung der Absperrvorrichtung sicherstellen,
solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt B
oder die Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren,
Jalousien oder dergleichen Bauteile nicht vollständig
geschlossen ist.
Die Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden:
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daß durch die Entzündung oder Explosion Gefahren
entstehen.
Der Betrieb von der Feuerstätte wird nicht gefährdet,
wenn
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
umwälzen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
zuverlässig verhindern oder
- wenn kein größerer Unterdruck als 4 Pa durch
raumluftabsaugende Ventilatoren (Lüftungsanlagen,
Dunstabzugshauben etc.) im Aufstellraum der
Feuerstätte entstehen kann.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest eingebaut
- von der raumseitigen Vorderkante des Feuerbocks
nach vorn und nach den Seiten gemessen, müssen
Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu folgen
den Abständen durch einen ausreichenden dicken
Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt ‚
sein:
- nach vorn entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50
cm,
- nach den Seiten entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30 cm.
DE