Entsorgung
wird eine umwelt- und ressourcenschonende Verwertung
sichergestellt.
Batterien und Akkumulatoren, die nicht fest vom Elektro- oder
Elektronikgerät umschlossen sind und zerstörungsfrei
entnommen werden können, sind vor der Abgabe des Geräts an
einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen und einer
vorgesehenen Entsorgung zuzuführen. Das Gleiche gilt für
Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Gerät entnommen werden
können.
Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus privaten Haushalten
können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder bei den von den Herstellern bzw.
Vertreibern eingerichteten Sammelstellen abgeben. Die Abgabe
von Altgeräten ist unentgeltlich.
Diese kostenlose Rücknahmepflicht gilt sowohl bei Kauf im
Geschäft als auch bei einer Lieferung an die Wohnadresse.
Erfüllungsort der Rücknahmepflicht ist gleich dem Erfüllungsort
der Lieferung. Transportkosten dürfen für die
zurückgenommenen Geräte nicht verrechnet werden.
Generell haben Vertreiber die Pflicht, die unentgeltliche
Rücknahme von Altgeräten durch geeignete
Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu
gewährleisten.
Verbraucher haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe
eines Altgeräts bei einem rücknahmepflichtigen Vertreiber, wenn
sie ein gleichwertiges Neugerät mit einer im Wesentlichen
gleichen Funktion erwerben. Diese Möglichkeit besteht auch bei
Lieferungen an einen privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel
beschränkt sich die Möglichkeit einer unentgeltlichen Abholung
bei Erwerb eines Neugeräts auf Wärmeüberträger,
47