Nordpeis N-24 Manuel D'installation page 40

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Ihre Sicherheit beeinträchtigen. Ggf. muss für eine
zusätzliche Frischluftzufuhr, z. B. durch den Einbau
einer Luftklappe in der Nähe des Kamineinsatzes oder
Verlegung einer Verbrennungsluftleitung nach außen
oder in einen gut belüfteten Raum (ausgenommen
Heizungskeller), gesorgt werden. Insbesondere muss
sichergestellt bleiben, dass notwendige Verbren-
nungsluftleitungen während des Betriebes der Feuer-
stätte offen sind. Dunstabzugshauben, die zusammen
mit Feuerstätten im selben Raum oder Raumluftver-
bund installiert sind, können die Funktion des Ofens
negativ beeinträchtigen (bis hin zum Rauchaustritt in
den Wohnraum, trotz geschlossener Feuerraumtür)
und dürfen somit keinesfalls gleichzeitig mit dem Ofen
betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an
die Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschrif-
ten der jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar am
offenen Kamin eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein. Be-
finden sich andere Feuerstätten in den Aufstellräumen
oder in Räumen, die mit Aufstellräumen in Verbindung
stehen, müssen besondere Sicherheitseinrichtungen
die vollständige Offenstellung der Absperrvorrichtung
sicherstellen, solange die Absperrvorrichtung nach
Abschnitt B oder die Feuerraumöffnung durch Feuer-
raumtüren, Jalousien oder dergleichen Bauteile nicht
vollständig geschlossen ist.
Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und an
Stellen aufgestellt werden, bei denen nach Lage,
baulichen Umständen und Nutzungsart Gefahren
nicht entstehen. Insbesondere muß den Aufstellungs-
räumen genügend Verbrennungsluft zuströmen. Die
Grundfläche des Aufstellraumes muß so gestaltet und
so groß sein, daß die offenen Kamine ordnungsge-
mäß betrieben werden können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daß durch die Entzündung oder Explosion Gefahren
entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder Wohnun-
gen errichtet werden, die durch Lüftungsanlagen oder
Warmluftheizungen mit Hilfe von Ventilatoren entlüftet
werden, es sei denn, die gefahrlose Funktion des
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offenen Kamins ist sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes umwäl-
zen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und zuverlässig
verhindern oder
- die für die offenen Kamine erforderlichen Verbren-
nungsluftvolumenströme und die Volumenströme der
Entlüftungsanlagen trotz Verstellung der Entfernung
leicht zugänglicher Regeleinrichtungen von Entlüf-
tungsanlagen insgesamt keinen größeren Unterdruck
in den Aufstellräumen der offenen Kamine und den
Räumen des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar bedin-
gen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt wer-
den, die mindestens eine Tür ins Freie oder Fenster
haben, das geöffnet werden kann oder mit anderen
derartigen Räumen unmittelbar oder mittelbar in
einem Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstel-
lung in Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten
dürfen zum Verbrennungsluftverband nur Räume
derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören.
Offene Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur
errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen min-
destens 360 m³ Verbrennungsluft je Stunde und m²
Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich
andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in
Räumen, die mit den Aufstellräumen in Verbindung
stehen, so müssen den offenen Kaminen nach dieser
Norm mindestens 540 m³ Verbrennungsluft je Stun-
de m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten
außerdem mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je
Stunde und je kW Gesamtnennwärmeleistung bei
einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar
gegenüber dem Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende Verbrennungsluft-
versorgung verwirklicht werden kann, läßt sich zum
Beispiel dem Muster einer Feuerungsverordnung und
dem Muster einer Ausführungsanweisung zum Muster
einer Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster
sind in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für
Bautechnik veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem Aufstell-
raum oder in einem Luftverbund ist für ausreichend
Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest einge-
baut - von der raumseitigen Vorderkante des Feu-
erbocks nach vorn und nach den Seiten gemessen,
müssen Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu
folgenden Abständen durch einen ausreichenden di-
cken Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt
sein:
- nach vorn entsprechend der Höhe des Feuerraum-
DE

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