3)
Allgemeiner Arbeitsbereich
Alle Wartungspersonal und andere Personen, die in angrenzenden Bereichen arbeiten,
sollten über die Art ihrer Arbeit geschult werden. Arbeiten in geschlossenen Räumen
sollten vermieden werden. Der Bereich um den Arbeitsplatz wird abgegrenzt. Stellen
Sie sicher, dass die Sicherheitsbedingungen im Arbeitsbereich durch die Überwachung
des brennbaren Materials erfüllt sind.
4)
Vorhandensein des Kältemittels prüfen
Der Bereich wird vor und während der Arbeit mit einem geeigneten
Kältemitteldetektor überprüft, um sicherzustellen, dass der Techniker über der
potenziell explosionsfähige Atmosphäre informiert ist. Stellen Sie sicher, dass der
Leckanzeiger für brennbare Kältemittel geeignet ist, dh funkenfest, ordnungsgemäß
geschützt oder wasserdicht ist.
5)
Die Anwesenheit des Feuerlöschers
Wenn Warmarbeiten in der Kälteanlage oder einer damit verbundenen Komponente
ausgeführt werden sollen, müssen Sie immer über geeignete Feuerlöscheinrichtungen
verfügen. Stellen Sie sicher, dass sich trockener Pulver oder ein CO2-Feuerlöscher in
der Nähe des Arbeitsbereichs befindet.
6)
Keine offenen Flammenquellen
Keine Person, die Arbeiten an der Kühlanlage durchführt, die direkten Kontakt mit
dem brennbaren Kältemittel beinhalten, wird eine offene Flammenquelle verwenden,
da sonst die Brand- oder Explosionsgefahr erheblich steigt. Alle Zündquellen -
einschließlich Zigaretten - sollten ausreichend weit von der Installations-, Reparatur-,
Entfernungs- und Entsorgungsstelle, ein Verfahren, während dessen das brennbare
Kältemittel in der Umgebung freigesetzt werden könnte. Vor Beginn der Arbeiten an
einer solchen Anlage muss die Umgebung überwacht werden, um sicherzustellen, dass
keine Entzündungsgefahr besteht. Außerdem sollte die Meldung "Nicht rauchen"
angezeigt werden.
7)
Belüfteter Bereich
Stellen Sie sicher, dass der Bereich offen oder gut belüftet ist, bevor Sie Arbeiten am
Kühlsystem beginnen oder Warmarbeiten ausführen. Während der gesamten Arbeit ist
ein Lüfter erforderlich. Durch Belüftung sollte freigesetztes Kühlmittel sicher zerstreut
und vorzugsweise in die Atmosphäre ausgestoßen werden.
8)
Überprüfung der Kühlanlage
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