7.
Wartung
Das Gerät muss regelmässig gewartet werden. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss eines
Wartungsvertrages.
Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur vom Hersteller oder seinen beauftragten autorisierten
Fachleuten durchgeführt werden.
Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur Originalersatzteile eingebaut werden.
Bei einer Wartung ist die sicherheitstechnische Einrichtung des Gerätes, die Funktion der Brenner und das
Brennverhalten der Brennereinrichtung zu überprüfen. Es ist zu kontrollieren, dass kein Abheben oder
Rückschlagen der Brenner im heissen und kalten Zustand erfolgt.
Alle gasführenden Leitungen und Teile sind auf Dichtheit zu überprüfen. Die Austrittsöffnungen der Brenner,
sowie Düsen und Primärluftansaugbereich müssen frei von Fremdkörpern sein.
Alle Gasarmaturen müssen auf Leichtgängigkeit überprüft werden. Bei Schwergängigkeit empfehlen wir den
Austausch der Teile, ein Nachfetten darf nur in Ausnahmefällen durch einen Fachmann erfolgen. Die vom
Hersteller versiegelten Teile dürfen vom Installateur nicht verändert werden.
Sollten ausser den hier aufgeführten Arbeiten sich noch andere als notwendig erweisen, so sind diese mit
auszuführen.
Nur bei sachgemässer Handhabung des Gerätes und einer laufend vom Fachmann durchgeführten Wartung
kann eine Gewähr für eine einwandfreie Funktion und Betriebssicherheit übernommen werden.
Das gilt auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes über technische Arbeitsmittel sowie der
geltenden Unfallverhütungsbestimmungen.
8.
Verhalten bei Störungen
Störungen können durch Fehler in der Gasversorgung, Verunreinigungen von Funktionsteilen, falscher
Handhabung oder durch den Ausfall von Zünd-, Regel-, Funktions- und Überwachungsteilen hervorgerufen
werden.
Ist die Gasversorgung in Ordnung, alle Funktionsteile des Gerätes sauber und eine falsche Handhabung
ausgeschlossen, muss ein autorisierter Fachmann angefordert werden.
Bei Störungen ist umgehend die Gasanschlussarmatur (Hauptgashahn) zu schliessen.
Reparaturen dürfen nur von zugelassenen Fachleuten unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften für
Instandsetzung und Aufstellung durchgeführt werden.
Seite 7