keine Unterlizenz der Software vergeben und sie nicht an Dritte verpachten, vermieten oder
anderweitig weitergeben.
In Übereinstimmung mit Artikel L. 122-6-1 des französischen Gesetzes über das geistige
Eigentum wird der Benutzer in der Software enthaltene Fehler ohne die vorherige schriftliche
Genehmigung von BENOMAD nicht korrigieren oder von Dritten korrigieren lassen.
Der Benutzer wird die Software nicht auf einem Netzwerkserver installieren oder verwenden
oder sie zur Teilzeitnutzung freigeben. Der Benutzer hat kein Recht, die Software über
das Internet weiterzugeben. Der Nutzer wird die Software nicht dekompilieren oder
disassemblieren und anderen nicht gestatten, dies zu tun.
II. GARANTIE
BENOMAD gewährleistet, dass die Software ab dem Datum des Kaufs durch den Kunden den
Bedingungen ihrer Dokumentation entspricht.
Der Benutzer erkennt an, dass BENOMAD nicht garantiert, dass die Software in jeder
Betriebsumgebung funktioniert, ununterbrochen funktionieren wird oder fehlerfrei ist oder
dass etwaige Fehler korrigiert werden oder korrigierbar sein werden.
III. HAFTUNG
BENOMAD haftet unter keinen Umständen für eventuelle Folgeschäden, indirekte oder
Begleitschäden oder entgangenen Gewinn, ob diese vorhersehbar oder unvorhersehbar
waren, auf Ansprüchen des Benutzers oder dessen Kunden beruhen (einschließlich, aber
nicht beschränkt auf Ansprüche aufgrund des Verlusts von Daten, Unternehmenswert,
Nutzung oder Geld, Unterbrechung der Verwendung oder der Verfügbarkeit von Daten),
die durch eine Verletzung oder einen Ausfall der ausdrücklichen oder stillschweigenden
Gewährleistung, die Verletzung dieser Lizenz, Fahrlässigkeit oder anderweitig entstehen.
Falls BENOMAD durch ein Verfahren eine Haftungspflicht entsteht, kann diese Haftung den
Gesamtbetrag, den der Benutzer tatsächlich für diese Lizenz der Software bezahlt hat, nicht
übersteigen.
IV. HÖHERE GEWALT
Keine der Parteien wird die Haftung für Verluste oder Schäden übernehmen, die der anderen
Partei durch Verzögerungen oder Unterlassung der Einhaltung dieser Lizenz im Ganzen
oder in Teilen entstehen, wenn die Verzögerung oder Unterlassung durch ein Ereignis
höherer Gewalt gemäß der Definition der französischen Rechtsprechung verursacht wird,
insbesondere: höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Unruhen, Krieg, Erdbeben, Feuer und
Explosionen, Handlungen von Regierungsbehörden, Wasserschäden oder Unterbrechungen
des Betriebs der Telekommunikationsnetze oder des Stromnetzes.
V. KÜNDIGUNG