GARANTIE
Im Rahmen der folgenden Angaben verpflichtet sich der Lieferant, sämtliche etwaigen Baumängel zu beheben, die während der
zwölf (12) Garantiemonate auftreten sollten; die Garantiezeit beginnt ab der Inbetriebnahme der Maschine zu laufen (vorgesehener
Einsatz: eine 8-stündige Arbeitsschicht), aber auf jeden Fall nicht weiter die dreizehn (13) Monate vom Lieferungsdatum.
Von der Garantie ausdrücklich ausgenommen sind die Teile, bei denen eine normale Abnutzung auftritt, so z.B. Keilriemen, Gum-
mirollen, Dichtungen, Bürsten usw. sowie die elektrische Ausrüstung. Um die Garantieleistungen in Anspruch nehmen zu können,
muß der Kunde den Lieferanten unverzüglich über jeden aufgetretenden Mangel mit Angabe der Maschinen-Matrikelnummer in-
formieren.
Der Kunde muß dem Hersteller unverzüglich das defekte Teil für die Reparatur oder den Austausch zukommen lassen.Der Lie-
ferant führt dann die Reparatur in einer angemessenen Zeitspanne aus. Mit der Vornahme der Reparatur oder des Ersatzes erfüllt
der Lieferant in vollem Maße seine Garantiepflicht. Falls die Instandsetzung oder der Austausch am Aufstellungsort der Maschine
erfolgen muss, gehen die Kosten für die Arbeitskräfte sowie die Reise-und Unterkunftskosten für den Techniker oder Monteur vol-
kommen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
- Falsche Verwendung der Maschine
- Mangelnde Wartung
- Eingriffe oder Reparaturen, die vom Auftraggeber durchgeführt worden sind.
Der Lieferant haftet außerdem weder für eventuelle Schäden an Personen oder Sachen, die nicht mit der Maschine, für die die
Garantie geleistet wird, in Zusammenhang stehen, noch kann er für einen eventuellen Produktionsausfall verantwortlich gemacht
werden.
Für Materialien, die nicht vom Lieferanten hergestellt worden sind, wie z.B. elektrische Geräte und Motoren, gewährt dieser dem
Auftraggeber die gleichen Garantieleistungen, die ihm selbst seitens des Lieferanten dieses Materials gewährt werden.
Der Lieferant garantiert, dass die Maschinen den in den EU- und Nicht-EU-Ländern geltenden gesetzlichen Vorschriften entspre-
chen, in denen sie installiert werden, insbesondere den Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltverschmutzung.
Die Anpassung der Maschinen an die erwähnten Vorschriften geht voll und ganz zu Lasten des Auftraggebers. Dieser übernimmt
hierfür die volle Verantwortung und hält den Lieferanten schadlos, indem er ihm jegliche Haftung abnimmt und sich verpflichtet,
ihn vor irgendwelchen Forderungen seitens Dritter infolge Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu bewahren.
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