e FOR UNITED KINGDOM MODEL ONLY
WARNING:
As the colours of the wires in the mains lead of this appliance
may not correspond with the coloured markings identifying
the terminals in your plug proceed as follows:
The wire which is coloured blue must be connected to the
terminal
which
is marked
with the letter N or coloured
black.
The wire which is coloured brown
must be connected to_
the terminal which is marked with the letter L or coloured
red.
FUR DEUTSCHE MODELL
NUR
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunktelinehmer,
Dieses
Gerat
ist von
der
Deutschen
Bundespost
als Ton-
bzw.
Ternseh-Rund-funkempfanger
bzw.
als
Komponente
einer solchen
Aniage
(Tuner,
Verstarker,
aktive
Lautsprecherbox,
Frenseh-Monitor
u. dg.)
zugelassen,
Is entspricht den zur Zeit geltenden Technischen
Vorschriften
und ist zum
Nachweis dafiir mit
dem
Zulassungszeichen
der Deutschen
Bundespost
gekennzeichnet.
Bitte Gberzeugen
Sie sich selbst.
Dieses Gerat darf im Rahmen
der "Allgemeingenehmigung
fiir das Irrichten und
Betreiben von Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfangern"
in der Bundersrepublik
Deutschland
betrieében werden.
Beachten
Sie aber
bitte, da
autgrund dieser Genehmigung
hur fur die Allgemeinheit bestimmte Sendungen und solche, fir die
ebenfalls
eine Aligemeine
Empfangsgenehmigung
erteilt
worden
ist*).
empfangen
und
wiedergegeben
werden
diirfen.
Wer
unbefugt
andere
Sendungen
(z. 8. des Polizeifunks,
des
Mobilfunks)
emfangt
und
wiedergibt,
versté8t
gegen
die Genehmigungsaufiagen
und
macht
sich daher
nach
§ 15, Absatz 2a des
Gesetzes
Uber Fernmeldeaniagen
strafbar.
Die Kennzeichnung
mit dam Zulassungszeichen
bietet Ihnen die Gewahr,
da® dieses Gert keine anderen
ordnungsgemas
errichteten
und
betriebenen
elektrischen
Aniagen
stért. Der Zusatzbuchstabe
S**) beim
Zulassungszeichen
besagt
auBerdem,
da@
das
Gerdt
gegen
stérendue
Beeinflussungen
durch
andere
ordnungsgema
errichtete und betriebene elektrische Anlagen weitgehend
unemofinolich
ist, Gerate ohne
den
Zusatz
S sind nicht
besonders
sicher gegen
Beeinflussungen.
Sollten bei Geriten mit dem Zusatz S ausnahmsweise
trotzdem Beeinflussungen
auftreten, oder wenn
Sie
Fragen
haben,
so wenden
Sie sich bitte an die Grtlich zustandige
Funkstérungsmefstelle.
*) Zur Zeit fur den Empfang
der Aussendungen
von
Amateurfunkstellen und der Normal
frequenz-
und
Zeitzeichensendungen.
**) Weitere
Zusdtze
haben
in Bezug
auf die Stérfestigkeit
keine
Bedeutung, Sie geben
bei Empfangern
vielmehr
Aufschlu&®
Uber Emptangsméglichkeiten.
Allgemeine Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11 12.1970 {veroffenthcht im Bundesanzeiger Nr
234 vorn 16.12.1970) wird unter Bezug auf Abschnitt tll der Genehmigung durch folgende Fassung der Aligemeinen
Genehmigung
fir
Ton.
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
gema&
den
§§
1
und
2 des
Gesetzes
uber
Fernmeideaniagen ersetzt
Genehmigung
fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
|
+ Ore Ernchtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundtunkempfangern werden nach §§ 1 und 2 des
Gesetzes uber Fernmeideaniagen in der Fassung der Bekannimachung vom 173 1977 (BGBI |, S. 459) alige-
mein
genehmigt
2. Ton- und Fernseh-Rundtunkempfanger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen gema® § 1 Abs. 1 des
Gesetzes
uber
Fernmeldeaniagen.
die
ausschielch
die
fur
Rundfunkemptanger
zugelassenen
Frequen-
zabstimmbereiche**}
aufweisen
und zum Aufnehmen
und gleichzeitigen Hor- oder Sichtbarmachen von Ton-
oder Fernseh-Rundfunksendungen bestimmt sind, Zum Empfanger gehdren auch emgebaute ader mit ihm fest
verbundene
Antennen sowie ber Unterteilung in mehrere
Gerate die funktionsmaBig zugehorenden Gerate.
Auer fur den Empfang von Rundfunksendungen dirten Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger nur rt beson-
derer Genehmigung der Deutschen Bundespost fur andere Fernmeidezwecke zusatziich benutzt werden.
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (z.8. Ultraschailternmetdeaniagen,
infrarotfemmeldeantagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaft (ausgenommen die Emnchtungen zum
Empfang des Verkehrsrundfunks).
Desgleichen sind andere technische Empfangeregenschaften, die Uber den
eigentlichen Zweck emes
Rundfunkemptangers
hinausgehen
(2.8.
zum Empfang anderer Funkdienste,
fur die
Wiedergabe
im Rahmen
von Textiibertragungsverfahren)
herdurch nicht genehmigt.
Herfiir getten besondere
Regelungen
Orese Genehmigung wird unter nachstehenden Auttagen erteilt
1. Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
den jeweils geltenden Technischen
Vorschniften fur Ton- und
Fernseh-Rundfunkemptanger
entsprechen.
Eingebaute Zusatzgerate mussen den fur ste geltenden Besum-
mungen
und technischen Vorschriften geniigen.
Anderungen
der Technischen
Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesmunisters
fiir das Post- und Fernmet-
dewesen
verdffentlicht werden,
mu®
bei schon ernchteten und in Betrieb genommenen
Ton- und Fernseh-
Rundfunkemptangern nachgekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundfunkempfanger andere elek-
tnsche Anlagen gestért werden
Senenmafiig hergesteiite Ton- und Fernseh-Rundfunkemptanger missen zum Nachwets dati. daS se den
IMPORTANT
The wires in this mains lead are coloured in accordance with
the following code:
Neutral
Live
Blue:
Brown:
Technischen Vorschriften entsprechen, mit einer OBP-Prifnummer gekennzerchnet sein. ***) Dre OBP-Prufnum-
mer sagt Uber die elektrische und mechanische Sicherhert und die Einhaltung der Strahlenschutzbestummungen
nichts aus.
2
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkemptanger
durten
an ortsfesten
oder
nichtortstesten
Rundfunk-Empiangsanten-
nenaniagen, -Vertellaniagen oder Kabelfernsehaniagen betrieben und im Rahmen der Bestrmmungen liber private
Drahtfernmeideaniagen
mit Drahtfernmeideaniagen verbunden werden
Aul demselben
Grundstuck oder innerhalb eines Fahrzeuges durfen Ton- und Fernseh-Rundfunkerpfange:
mit
anderen Geraten oder sonstigen Gegenstanden (7.B Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabeget-
ate.
Antennen)
verbunden
werden,
sofern diese Gerate von der Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind oder
keiner Genehmigung
bedurfen
-
Die raumiiche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundtunkempfangern
ist nur dayn 2ulassig.
wenn die betreffenden
Funkanlagen
je fur sich genehmigt
sind
3. Mit Ton- oder Fernseh-Rundtunkemptangern
durfen
aufgrund dieser Genehmigung
nur Sendungen
des
Rundfunks empfangen werden. also Ubertragene Tonsignale (Mustk. Sprache) und Fernsehsignale (nur Budintor-
mationen)
Andere Sendungen (2.8. des Polizeifunks, der offenthchen bewegiichen Landfunkdienste, Datenuber-
tragungen}
durfen nicht aufgenommen
werden,
werden
sie jedoch unbeabsichtigt empfangen,
so durfen sie
weder aufgezeichnet, noch anderen mitgeteilt, noch fur ingendweiche Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhan-
densein soicher Sendungen darf auch micht anderen zur Kenntnis gebracht werden
4 Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb anderer elektrscher Aniagen nicht gestort wer-
den
5 Anderungen der Ton- oder Fernseh-Rundfunkemptanger,
die die zulassigen Frequenzabstimmbirerche der
Empfanger erwestern, gehen uber den Umiang dieser Genehmigung
hinaus und bedurfen vor ihrer Austuhrung
einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost
Wer autgrund dieser Genehmigung
emen
Ton- oder Fernseh-Rundtunkempfanger
betreibt, hal be: emer
Anderung der kennzeichnenden Merkmaie von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendem (insbesondere be Anderung
des Sendeverfahrens oder be: Frequenzwechsel) die ggf notwendig werdenden Anderungen an den Rundtun-
kemptangern auf seine Kosten vornehmen 2u lassen
6
Die Deutsche Bundespost
ist berechugt,
Rundiunkempfanger
und mit ihnen verbundene Gerate daaul zu pru-
fen ob die Aufiagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften emgehalten werden.
Den Beaultragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstucke oder Raume.
in denev
sich Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrsublichen Zeiten zu gestatten
Befindin sich die
Rundfunkemptanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht
im
Verfugungsbereich
desjenigen.
der die
Empianger betreibt, so hat er den Beaultragten der Deutschen Bundespost Zutntt zu diesen Tetlen zu ermog-
2)
Ber Funkstérungen die nicht durch Mangel der Rundfunkemptanger oder der mit ihnen verbundenen Grrate verur-
sacht werden, kénnen die Funkmefdienste der Deutschen
Bundespost
zur Feststellung der Stérung » Anspruch
genommen
werden.
WV
1 Diese Genehmigung kann aligemein oder durch die drthch zustandige Oberpostdirektion einem emetnen Bet-
teiber gegenuber fiir einen bestimmten Rundfunkempfanger widerrufen werden.
Ein Widerrut ist intxesondere
zulassig, wenn die unter Abschnitt
aufgefahrten Auflagen nicht erfulit werden
Anstatt die Genehmigung
zu widerrufen,
kann die Deutsche
Bundespost
anordnen,
da
be! emer
Verstoh
gegen ene Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger auBer Betrieb zu setzen ist und erste! Einhal-
tung der Auflagen wieder betneben
werden dart.
Die Auflagen dieser Genehmigung
kénnen
jederzeit erganzt oder geandert werden.
2. Ovese Genehmigung
ersetzt die Aligemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vorn
11.12.1970.
sie gilt
ab 1.7.1979.
Bonn, den 14.56.1979
Der Bundesminister
fur das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
*) Zum Emptang anderer Sendungen dar! dieses Gerat nur mit Genshmigung der Deutschen Bundespost benutzt werden. Aligemein genehmigt ist zur Zeit der Emptang der Aussendungen von Amateurfunkstellen und dir Normal-
frequenz- und Zeitzeichensendungen.
**) Siehe Technische Vorschniften fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger. verdffentkcht m Amtsbiatt des Bundesministers fur das Post- und Fernmeidewesen.
***) Fur ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1.7.1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfanger wird die Kennzeichnung nicht veriangt.