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Aligemeingenehmigung nach dem Gesetz tiber
den Betrieb von Hochfrequenzgeraten:
vom
11. Dezember 1991.
§1
Aufgrund des 83 des Gesetzes Uber den Betrieb von
Hochfrequenzgeradten (HFrG) vom 9, August 1949
(WIGBI S. 235), geandert durch Artikel 135 des
Einfihrungsgesetzes
zum
Gesetz
uber
Ordnungswidrigkeit (EGOWiIG) vom 24 Mai 1968
(BGBI. !.S. 503, 538} und durch Artikel 4 Abs, 10 des
Gesetzes
zur Neustrukturierung
des Post- und
Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost
(Post-StruktG) vom 08 Juni 1989 (BGBI. | S. 1026,
1049), wird fiir den Betrieb von Mikrowellenherden,
deren Arbeitsfrequenz auf einer ISM-Frequenzliegt,
eine Allgemeingenehmigung erteilt.
§2
Zur Vermeidung von Funkstérungen
muUssen die
Mikrowellenherde den
Technischen Vorschriften
des Bundesamtes fiir Post und Telekommunikation
fiir die Funkentstérung
von Mikrowellenherden"
(212 TV
1) entsprechen,
vom
Bundesamt
fur
Zulassungen
in der Telekommunikation
(BZT)
zugelassen
und zum
Nachweis
der Zulassung
beziehungsweise
der Einhaltung der genannten
Technischen
Vorschriften
mit
einer
BZT-
Zulassungsnummer gekennzeichnet sein.
Zur
Information
der
Betreiber
ist
den
Mikrowellenherden
ein
Doppel
der
Zulassungsurkunde
oder ein Merkblatt gemals
Anhang beizufugen.
§3
Die Allgemeingenehmigung
gilt unter folgender
Bedingung und Auflage:
1. Bedingung: Die Mikrowellenherde mussen den
Bestimmungen des 82 entsprechen.
2. Auflage: Liegen Anhaltspunkte dafiir vor, dafg
Mikrowellenherde, die den Bedingungen des 82
entsprechen, Funkst6rungen verursachen, so ist
den. Beauftragten des Bundesamtes fur Post und
Telekommunikation in denverkehrs-tiblichen Zeiten
der Zutritt zu den Grundstiicken, Raurnen oder
Fahrzeugen,
auf
oder
in
denen
diese
Mikrowellenherde betrieben werden, zu gestatten.
84
Verursachen Mikrowellenherde, die den Bedingungen
des
82
entsprechen,
in
besonderen
Fallen
Funkstérungen, so behalt sich das Bundesamt fur Post
und Telekommunikation vor, unter Beteiligung der
Betroffenen
Ma&nahmen
zur Beseitigung
der
Mikrowellenherd
oder
an
der
gestodrten
Empfangsanlage oder an beiden anzuordnen.
Aufstellungsort
unter
Betriebsbedingungen
durchgefiihrt.
Diese Messungen
stimmen
nicht
immer
mit
den
MeR&bedingungen
fur die
Typprifung
= serienmalsig
hergestellter
Mikrowellenherde Uberein.
§5
1.Der
Bundesminister
ftir
Post
und
Telekommunikation kann die Bedingungen und
Auflagen der Allgemeingenehmigung
jederzeit
erganzen
oder
andern.
Er
kann
die
Allgemeingenehmigung allgemein widerrufen.
2. Das Bundesami fur Post und Telekommunikation
ist berechtigt, Mikrowellenherde daraufhin zu
prufen, ob die 8 in 3 genannte
Bedingung
eingehalten wird. Bei einem Verstof gegen die
im 83 genannte Bedingung und Auflage kann
das Bundesamt
fur Post und Telekommunikation
anordnen, den Mikrowellenherd au&er Betrieb
zu setzen. Daruber hinaus kann das Bundesamt
fir
Post
und
Telekommunikation
die
Aligemeingenehmigung
im_
Einzelfalt
widerrufen,
wenn
der
Mikrowellenherd
Funkstorungen verursacht.
§6
Nach Widerruf der Genehmigung gemafi 8 5 ist
ein
weiterer
Betrieb
der
betroffenen
Mikrowellenherde nach 88 des Gesetzes Uber den
Betrieb von Hochfrequenzgeraten vom 9. August
1949 eine ordnungswidrige Handlung tm Sinne
des Gesetzes Uber Ordnungswidrigkeiten
vom
24, Mai 1968 in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBI IS. 602).
Das gleiche gilt fur den Betrieb
ohne
Erfillung
der
Bedingung
des
83 Die
Ordnungswidrigkeit
kann
mit einer
Geldbuke
geahndet werden.
Mikrowellen-herde,
auf die
sich eine Ordnungswidrigkeit
bezieht,
konnen
eingezogen werden.
87
Die Bestimmungen
des 8 2 finden keine
Anwendung
auf Mikrowellenherde, die den Bestimmungen der
Allgemeingenehmigung gemak AmtsblVfg Nr. 745/
1988 entsprechen, die bis zum Inkrafftreten dieser
Allgemeingenehmigung
in Betrieb
genommen
worden sind und daruber hinaus noch bis zum 30.
Juni 1992 in Betrieb genommen werden, solange
sie keine Funkdienste storen.
§8
Diese
Allgemeingenehmigung
gilt vom
11.
Dezember 1991 an und ersetzt die im Amtsblaitt
des
Bundesministers
fir
das
Post-
und
Fernmeldewesen
am
25. August
1988
unter
AmtsblVfg
Nr 745/1988, S. 1599, verdffentlichte
Allgemeingenehmigung,
Hinweise:
Die mit Anlage 1 zur AmtsblVfg 243/
1991 veroffentlichte Allgemeingenehmigung
fir
Gerate der Grenzwertklasse B gilt weiter.
Mikrowellenherde,
die den Anforderungen
der
Allgemeingenehmigung nach Anlage 1 zur AmtsblVfg
243/1991
entsprechen,
sind entweder
mit dem
Funkschutzzeichen
des Verbandes
Deutscher
Elektrotechniker oder mit einer Bescheinigung
des
Herstellers oder Importeurs zu versehen.
Die BZT-Zulassungsnummer erteilt das
Bundesamt
fiir Zulassungsnummer
in der
Telekommunikation,
Postfach 30 50, W-6600 Saarbriicken

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