Wenn das Gerät von Dritten oder durch den Einbau fremder Teile verändert worden ist bzw. eingetretene Mängel in ursprünglichem Zusammenhang mit der Veränderung stehen, erlischt
der Garantieanspruch und gegebenenfalls die Betriebserlaubnis. Ferner erlischt der Garantieanspruch, wenn die Betriebsinstruktionen über die vorgesehene Behandlung des Gerätes
nicht befolgt werden.
Wenn der Mangel von unserer Garantie gedeckt ist, erhalten Sie das reparierte oder ein getauschtes Gerät zurück. Bei dem Tauschgerät kann es sich um ein neuwertiges (also z.B. ein
generalüberholtes) oder ein neues Gerät handeln. Das alte Gerät geht in das Eigentum der SOFLOW AG über.
Wenn bei der Reparatur festgestellt wird, dass es sich um einen nicht von der Garantie gedeckten Fehler handelt, behält sich SOFLOW AG das Recht vor, anfallende Kosten in Form einer
Überprüfungs-Pauschale in Höhe von € 39 in Rechnung zu stellen. Der Kunde muss diese Pauschale bezahlen, sollte er keine kostenpflichtige Reparatur wünschen. Im Fall einer
kostenpflichtigen Reparatur, welche nach Erstellung eines Kostenvoranschlages durch den Kunden genehmigt und in Auftrag gegeben wird, fällt die Überprüfungs-Pauschale nicht mehr
an.
Achtung! Ein Kostenvoranschlag wird nach einer ersten Sichtung des Gerätes und aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben erstellt und kann aufgrund dessen lediglich als Richtwert
dienen. Die tatsächlichen Reparaturkosten können die im Kostenvoranschlag geschätzten Kosten übersteigen oder niedriger ausfallen.