12. Geräteüberprüfung (Check)
12.1. Wartungsintervall
DAS WARTUNGSINTEZIPPERALL BETRÄGT BEI SCHULUNGSGERÄTEN
UND GEWERBLICH GENUTZTEN TANDEM GLEITSCHIRMEN 12 MONATE,
ALLE ANDERS GENUTZTEN GLEITSCHIRME MÜSSEN ALLE 24 MONATE
ODER NACH 100 FLUGSTUNDEN ZUR NACHPRÜFUNG.
DER CHECK DIENT NICHT NUR DER PERSÖNLICHEN SICHERHEIT, ER
IST ZUR ERNEUERUNG DER DHV-BETRIEBSERLAUBNIS
VORGESCHRIEBEN.
12.2. Instandhaltungsanweisung
Gegenstand der Prüfung
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Der Prüfungspflicht unterliegt jedes Gleitsegelmuster.
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Die Prüfungen können vom Hersteller oder einer, von ihm beauftragten Person durchgeführt
werden, die die nachstehenden personellen Voraussetzungen erfüllen. Seit dem 01.07.2001
besteht auch die gesetzliche Möglichkeit, dass der Halter sein Gerät selber nachprüfen kann.
Diese Möglichkeit wird vom Hersteller ausdrücklich nicht empfohlen, da der Halter in der Regel
nicht die entsprechende personelle Voraussetzung und Messgeräte zur Verfügung hat. Zudem
darf in diesem Fall das Gerät nur vom Halter geflogen werden – eine Nutzung des Gleitsegels
durch Dritte ist dann ausgeschlossen!!!
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Bei jeder Nachprüfung wird ein Prüfprotokoll erstellt. Der Halter ist verpflichtet, immer das
letzte Schriftstück aufzubewahren, sowie dem Hersteller eine Kopie dieses Nachprüfprotokolls
zu übersenden. Jeder Prüfschritt ist gewissenhaft durchzuführen und im Nachprüfprotokoll
einzutragen.
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Falls bei der Prüfung ein Mangel festgestellt wird, darf mit dem Gerät nicht weiter geflogen
werden. Es muss dann eine Instandsetzung durch den Hersteller oder einer, von ihm
beauftragten Person durchgeführt werden.
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von ausschließlich persönlich und einsitzig
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genutzten Gleitsegeln:
Besitz eines gültigen unbeschränkten Luftfahrerscheins für Gleitsegel oder gleichwertige
-
anerkannte Lizenz.
Eine ausreichende typenbezogene Einschulung im Betrieb des Herstellers oder Importeurs.
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Hinweis: Wurde ein GS ausschließlich für die persönliche Nutzung nachgeprüft, dann ist dessen
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Benutzung durch Dritte ausgeschlossen.
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Personelle Voraussetzung für die Nachprüfung von Gleitsegel, die von Dritten genutzt werden und
für Doppelsitzer:
Eine für die Prüftätigkeit förderliche Berufsausbildung
-
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Eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von
Gleitschirmen und Hängegleitern oder technisch ähnlichen Art, davon 6 Monate innerhalb den
letzten 24 Monaten. In einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät.
Eine ausreichende, mindestens zweiwöchige typenbezogene Einschulung im Betrieb des
-
Herstellers oder Importeurs
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