Eingeschränkte Herstellergarantie - Williams EvoJet Serie Mode D'emploi

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Eingeschränkte Herstellergarantie
WILLIAMS JET TENDERS LTD. EINGESCHRÄNKTE HERSTELLERGARANTIE
Williams Jet Tenders („Williams") führt an allen neuen Booten vor der Auslieferung aus dem Werk eine PDI
(Lagerausgangskontrolle) durch. Williams kümmert sich um Reparaturen an Schlauchbooten während
der hier festgelegten Garantiehaftungsdauer gemäß den folgenden Bedingungen, Voraussetzungen und
Beschränkungen. Registrierung eines Boots von Williams - Jedes Boot von Williams wird dem Erstkäufer
mit einem Bootsbrief ausgeliefert. Die hier festgelegte beschränkte Garantiehaftung erlischt und wird für
ungültig erklärt, wenn der Erstkäufer den ausgefüllten Bootsbrief nicht innerhalb von 10 Tagen ab Datum der
Erstregistrierung an Williams Jet Tenders Ltd, Unit 2 Vogue Business Park, Berinsfield, Oxon OX10 7LN UK
übermittelt. Die Registrierung kann auch online durchgeführt werden unter: www.williamsjettenders.com.
Von Williams zertifizierte Händler sind berechtigt, die Boote vor der Registrierung für die Dauer von bis zu 6
Monaten unter folgenden Bedingungen einzulagern: a) die Boote werden in der Originalverpackung gemäß
den Richtlinien von Williams gelagert; b) die Registrierung wird bei der Übergabe innerhalb der Lieferzeiten
abgeschlossen.
GELTUNGSBEREICH DER GARANTIEHAFTUNG:
Williams garantiert dem privaten Erstkäufer eines ordnungsgemäß registrierten Wasserfahrzeugs, welches
nach den von Williams empfohlenen Zeitplänen gewartet und instand gehalten wird, Folgendes: a)
Hypalon-Schläuche: alle Nähte der Schläuche, Einlassventile und das für die Konstruktion des Schlauches
verwendete Gewebe sind für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Erstregistrierung frei von
Material- und Verarbeitungsfehlern; b) das Gewebe des Schlauches bleibt für die Dauer von drei Jahren
ab dem Datum der Erstregistrierung frei von Verschleiß, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt
(d. h. frei von Rissen und Porosität jedoch nicht von Verfärbungen, Ausbleichen oder Abrieb); c) der
Glasfaserbootsrumpf bleibt für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum der Erstregistrierung frei von
Material- und Verarbeitungsfehlern; d) Lackierte Deck- und Steuerruderkomponenten sind für die Dauer
von einem Jahr frei von Blasenbildung, vorausgesetzt, das Boot ist zu keinem Zeitpunkt in Polyethylen
eingeschweißt; e) alle Komponenten, die im Werk von Williams am Boot montiert oder danach im
Rahmen der Garantiehaftung ersetzt werden, bleiben für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum der
Erstregistrierung frei von Material- und Verarbeitungsfehlern. Die Garantiehaftungsdauer bei gewerblicher
Nutzung beträgt sechs Monate ab dem Datum der Erstregistrierung. Die Verpflichtung von Williams ist
gemäß dieser beschränkten Garantiehaftung je nach alleiniger Beurteilung von Williams auf die Reparatur
oder den Ersatz von Teilen mit Material- oder Verarbeitungsfehlern beschränkt, wie dies jeweils im alleinigen
Ermessen von Williams liegt. DIESE BESCHRÄNKTE GARANTIEHAFTUNG IST DAS ALLEINIGE UND
AUSSCHLIESSLICHE RECHTSMITTEL DES ERSTKÄUFERS.
WAS DIE GARANTIEHAFTUNG NICHT ABDECKT:
Diese beschränkte Garantiehaftung gilt nicht für a) normale Abnutzung; b) normale Wartung und Reinigung,
wie im Handbuch des Eigentümers beschrieben; c) kleinere Bootsschäden, unter anderem Gelcoat-Risse,
Ausbleichen oder Blasenbildung; d) Schäden an Williams-Booten aufgrund von Fahrlässigkeit, Unfall,
fehlerhaftem Gebrauch, Modifizierung, unsachgemäßem Betrieb, Kollision, Feuer, Diebstahl, Vandalismus,
Aufruhr, Explosion, Gegenständen, die auf das Boot auftreffen, höherer Gewalt, unsachgemäßer Wartung
und Lagerung; e) Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung von Reinigungsmitteln verursacht
wurden. f) Schäden, die durch das Schleppen eines Williams-Bootes verursacht wurden, Schäden, die
durch das Heben oder Bergen eines Williams-Bootes verursacht wurden; g) Schläuche, die scharfen oder
korrosiven Chemikalien ausgesetzt waren; h) Korrosion von Metallkomponenten, die durch unzureichende
Frischwasserreinigung und Politur verursacht wurde. i) Teile, die von anderen Personen als dem Personal der
Williams-Fabrik eingebaut wurden; j) Schäden, die durch Aftermarket-Teile verursacht wurden; k) Williams-
Boote, die für kommerzielle/staatliche Zwecke erworben wurden; l) Arbeiten, die an einem Williams-Boot von
einem nicht autorisierten Service-Center und/oder ohne vorherige Genehmigung von Williams durchgeführt
wurden; m) Arbeits-, Fracht-, Liefer-, Hebe-/Bergungs-, Lagerungs- oder ähnliche Kosten; n) Mängel, die
durch Nichtbeachtung der Anleitung zur Behandlung, Wartung und Pflege des Bootes verursacht oder
verschlimmert wurden; o) Bakterien- oder Schimmelbildung auf Schlauch- oder Polstermaterial. p) Schäden,
die durch das Eindringen von Wasser verursacht werden. In einigen Fällen übernehmen die jeweiligen
Hersteller von auf einem Williams-Boot installierten Ausrüstungen (wie Elektronik) ihre eigene, individuelle
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