Vor der Montage
Abluftbetrieb
Die Abluft wird über einen Lüftungsschacht
nach oben, oder direkt durch die Außenwand
ins Freie geleitet.
Die Abluft darf weder in einen in Betrieb
befindlichen Rauch- oder Abgaskamin noch
in einen Schacht, welcher der Entlüftung von
Aufstellungsräumen von Feuerstätten dient,
abgegeben werden.
Bei der Ableitung von Abluft sind die
behördlichen und gesetzlichen
Vorschriften (z. B. Landesbauordnungen)
zu beachten.
Bei Abführung der Luft in nicht in Betrieb
befindliche Rauch- oder Abgaskamine ist die
Zustimmung des zuständigen
Schornsteinfegermeisters einzuholen.
Bei Abluftbetrieb der
Dunstabzugshaube und gleichzeitigem
Betrieb schornsteinabhängiger
Feuerungen (wie z. B. Gas-, Öl- oder
Kohleheizgeräte, Durchlauferhitzer,
Warmwasserbereiter) muss für ausreichend
Zuluft gesorgt werden, die von der
Feuerstätte zur Verbrennung benötigt wird.
Ein gefahrloser Betrieb ist möglich, wenn der
Unterdruck im Aufstellraum der Feuerstätte
von 4 Pa (0,04 mbar) nicht überschritten
wird.
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Dies kann erreicht werden, wenn durch nicht
verschließbare Öffnungen, z. B. in Türen,
Fenstern und in Verbindung mit Zuluft-/
Abluftmauerkasten oder durch andere techn.
Maßnahmen, wie gegenseitige Verriegelung
o. ä., die Verbrennungsluft nachströmen
kann.
Bei nicht ausreichender Zuluft besteht
Vergiftungsgefahr durch zurückgesaugte
Verbrennungsgase.
Ein Zuluft-/Abluftmauerkasten allein stellt die
Einhaltung des Grenzwertes nicht sicher.
Anmerkung: Bei der Beurteilung muss immer
der gesamte Lüftungsverbund der Wohnung
beachtet werden. Bei Betrieb von
Kochgeräten, z. B. Kochmulde und Gasherd
wird diese Regel nicht angewendet.
Wenn die Dunstabzugshaube im
Umluftbetrieb – mit Aktivkohlefilter –
verwendet wird, ist der Betrieb ohne
Einschränkung möglich.