Rückseite; Rechtliche Hinweise - Omnitronic DJP-1000 Mode D'emploi

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Rückseite
(4) CH-2-BANANE-/SCHRAUBKOMBINATION
Zum Boxenanschluss für Kanal 2.
MONO BRIDGE-AUSGANGSBUCHSE
Zum Boxenanschluss im Brückenbetrieb.
(5) CH-1-BANANE-/SCHRAUBKOMBINATION
Zum Boxenanschluss für Kanal 1.
(6) KOMPRESSOR-BETRIEBSWAHLSCHALTER
(7) STEREO/BRIDGE BTL-BETRIEBSWAHLSCHALTER
Zur Auswahl des gewünschten Betriebsmodus.
(8) CH-2-XLR-EINGANGSBUCHSE
Schließen Sie hier das Eingangssignal über einen symmetrischen XLR-Stecker an.
(9) CH-2-KLINKENEINGANGSBUCHSE
Schließen Sie hier das Eingangssignal über einen symmetrischen 6,3 mm Stereo-Klinkenstecker an.
(10) CH-1-KLINKENEINGANGSBUCHSE
Schließen Sie hier das Eingangssignal über einen symmetrischen 6,3 mm Stereo-Klinkenstecker an.
(11) CH-1-XLR-EINGANGSBUCHSE
Schließen Sie hier das Eingangssignal über einen symmetrischen XLR-Stecker an.
(12) LÜFTERGRILL
(13) NETZANSCHLUSS
Stecken Sie hier die Netzleitung ein.
(14) SICHERUNGSHALTER
Ersetzen Sie die Sicherung nur bei ausgestecktem Gerät und nur durch eine gleichwertige Sicherung.

RECHTLICHE HINWEISE

Beim Betreiben einer Beschallungsanlage lassen sich Lautstärkepegel erzeugen, die zu Gehörschäden
führen können. Nach DIN 15905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Über-
schreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.
Bitte beachten Sie für den Themenkomplex "Lärm bei Veranstaltungen" die folgenden Rechtsgrundlagen:
Strafgesetzbuch § 223 ff:
TA Lärm:
http://www.umweltdaten.de/laermprobleme/talaerm.pdf
DIN 15905-5:
www.din.de
Arbeitsstättenverordnung § 15
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B3:
VDI-Richtlinie: VDI 2058 Blatt 2:
Durch hohe Lautstärken hervorgerufene Gehörschädigungen können den Tatbestand der Körperverletzung
erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Veranstalter für die Einhaltung von bestimmten Lärmpegeln verantwortlich ist.
Wird dieser Lärmpegel überschritten, muss evtl. die Veranstaltung abgebrochen werden.
Kommt der Veranstalter seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, ist er zivilrechtlich für alle dadurch
entstehende Schäden haftbar, z. B.:
Die Krankenkasse der Geschädigten kann die Behandlungskosten einklagen.
Der Geschädigte selbst kann auf Schmerzensgeld klagen.
Dadurch entstehende (wirtschaftliche) Schäden können durch eine zivilrechtliche Klage vom Bediener der
Anlage eingefordert werden.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb
http://www.lfas.bayern.de/recht/arbstaettv/arbstaettv.htm
http://www.pr-o.info
www.vdi.de
9/34
00015863.DOC VERSION 1.0

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