Sicherheit
2.9
Sicherheit im Betrieb
2.9.1
Allgemeines
•
Die Arbeit mit dem Gerät darf nur in bodennahem Bereich erfolgen.
Das Schwenken des Gerätes über Personen hinweg ist untersagt.
•
Der Aufenthalt unter schwebender Last ist verboten. Lebensgefahr!
•
Das manuelle Führen ist nur bei Geräten mit Handgriffen erlaubt.
•
Während des Betriebes ist der Aufenthalt von Personen im Arbeitsbereich verboten! Es sei denn es ist
unerlässlich, bedingt durch die Art der Geräteanwendung, z.B. durch manuelles Führen des Gerätes (an
Handgriffen).
•
Ruckartiges Anheben oder Absenken des Gerätes mit und ohne Last, z.B. auch verursacht durch
schnelles Fahren mit dem Trägergerät/ Hebezeug über unebenes Gelände ist verboten!
Abrutschgefahr des Greifgutes. Unkontrollierte Bewegungen des Gerätes.
•
Die Güter niemals außermittig aufnehmen (stets im
Lastschwerpunkt), ansonsten Kippgefahr.
•
Das Gerät darf nicht geöffnet werden, wenn der
Öffnungsweg durch einen Widerstand blockiert ist.
•
Die Tragfähigkeit und Nennweiten des Gerätes dürfen
nicht überschritten werden.
•
Der Bediener darf den Steuerplatz nicht verlassen,
solange das Gerät mit Ladung belastet ist und muss die
Ladung immer im Blick haben.
•
Festsitzende Lasten nicht mit dem Gerät losreißen.
•
Lasten niemals schräg ziehen oder schleifen. Ansonsten
könnten dadurch Teile des Gerätes beschädigt werden
(siehe Abb. A →).
2.9.2
Trägergeräte / Hebezeuge
•
Das eingesetzte Trägergerät / Hebezeug (z.B. Bagger) muss sich in betriebssicherem Zustand befinden.
•
Nur beauftragte und qualifizierte Personen dürfen das Trägergerät / Hebezeug bedienen.
•
Der Bediener des Trägergerätes / Hebezeuges muss die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen
erfüllen.
Die maximal erlaubte Traglast des Trägergerätes / Hebezeuges und der Anschlagmittel darf unter keinen
Umständen überschritten werden!
5400.0046
V1
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Abb. A
DE