3 Grundlegende Hinweise (Allgemeines)
Gemäß Richtlinie 2009/23/EC müssen Waagen für nachfolgende
Zwecke geeicht sein. Artikel 1, Absatz 4. „Bestimmung der Masse
bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus
Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Be-
handlung."
3.1 Zweckbestimmung
Indikation Bestimmung des Körpergewichtes im Bereich der Heilkun-
Kontraindikation Es ist keine Kontraindikation bekannt
3.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Diese Waagen dienen dem Bestimmen des Gewichts von Personen im Sitzen, bzw.
Stehen, in medizinischen Behandlungsräumen. Die Waagen sind geeignet zur Er-
kennung, Verhütung und Überwachung von Krankheiten.
Die Waagen, die über eine serielle Schnittstelle verfügen, dürfen
nur an Geräte angeschlossen werden, die konform der Vorschrift
EN60601-1 sind.
Die zu wiegende Person sollte sich vorsichtig und mittig auf die Sitzfläche setzen,
bzw. auf die Wägeplatte stellen und ruhig sitzen bzw. stehen bleiben.
Nach Erreichen eines stabilen Wägewertes kann der Wägewert abgelesen werden.
Die Waagen sind für Dauerbetrieb ausgelegt.
Die Waagen dürfen nur von Personen benützt werden, die ruhig
sitzen können, bzw. ruhig stehen können.
Die Waagen sind vor jedem Einsatz durch die mit der sachgerechten Handhabung
vertraute Person auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
MCB_MPT-BA-d-1619
de.
Verwendung als „nichtselbsttätige Waage", d.h. die Person
setzt bzw. stellt sich vorsichtig und mittig auf die Sitzfläche
bzw. Wägeplatte. Nach Erreichen eines stabilen Anzeige-
wertes kann der Gewichtswert abgelesen werden.
8