Inhaltsverzeichnis
1. Zeichenerklärung ...............................................
2. Bestimmungsgemäße Verwendung ..................
3. Gesetzliche und normative Grundlagen
sowie Vorschriften..............................................
3.1 Vorschriften und technische Regeln,
die bei der Erzeugung bzw. Herstellung
der Hebelzüge berücksichtigt wurden ..........
3.2 Vorschriften und technische Regeln,
die bei der Verwendung und Nutzung
sowie bei der Prüfung des Hebelzugs
angewendet werden müssen .......................
4. Beschreibung/Technische Daten ........................
5. Einsatzbeschränkungen .....................................
5.1 Einsatzbeschränkungen ...............................
6. Sachwidrige Verwendung ..................................
7. Inbetriebnahme ..................................................
8. Vom Benutzer zu treffende
Schutzmaßnahmen ............................................
9. Restrisiken .........................................................
10. Vorgehen bei Unfällen/ Störungen ......................
11. Ersatzteile ...........................................................
12. Lagerung und Transport .....................................
13. Prüfungen und Wartungen .................................
14. Reparatur ........................................................... 10
15. EG-Konformitätserklärung .................................. 11
RHINO-Hebelzug 03/2022 / Änderungen vorbehalten!
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Vorwort
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• Vor der Inbetriebnahme/Nutzung/Prüfung des
Hebelzugs muss der Anwender/Prüfer anhand
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der Betriebsanleitung unterwiesen sein, er muss
sie aufmerksam gelesen und verstanden haben!
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• Die Sicherheitshinweise sind zu beachten!
• Die Betriebsanleitung muss immer bei dem bzw. in
unmittelbarer Nähe des Produktes aufbewahrt werden!
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Begriffe
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Befähigte Person
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Die zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die
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durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und
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ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
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Kenntnisse zur Prüfung der Hubgeräte verfügt.
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Des Weiteren ist eine zur Prüfung befähigte Person mit
den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten
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Regeln der Technik, (siehe hierzu Kapitel 3 Gesetzliche
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und normative Grundlagen sowie Vorschriften) vertraut.
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Die Tätigkeit als zur Prüfung befähigte Person setzt eine
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schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus.
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Ebenso muss die zur Prüfung befähigte Person anhand
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dieser Betriebsanleitung unterwiesen sein, sie muss sie
gelesen und verstanden haben.
Die erforderliche besondere Qualifikation muss durch
die erfolgreiche Teilnahme an innerbetrieblichen oder
externen Fort- oder Weiterbildungen erfolgen.
Fachkundige Person
Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnis-
se verfügt und wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung,
Berufserfahrung oder einer zeitnah ausgeübten entspre-
chenden beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse auf
dem Gebiet Hubgeräte besitzt.
Des Weiteren ist eine fachkundige Person soweit mit
den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten
Regeln der Technik (siehe hierzu Kapitel 3 Gesetzliche
und normative Grundlagen sowie Vorschriften) vertraut,
dass sie eine sichere Nutzung von Hubgeräten beurteilen
kann.
Ebenso muss die fachkundige Person anhand dieser
Betriebsanleitung unterwiesen sein, sie muss sie
gelesen und verstanden haben.
Für eine Tätigkeit als fachkundige Person wird eine
schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber
vorausgesetzt.
Die Fachkenntnisse sind durch die erfolgreiche Teilnahme
an regelmäßigen Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.