Denios PS 611 Mode D'emploi page 4

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Betriebsanleitung
1.2.1
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Säuren- und Laugenschränke sind für die
wassergefährdenden Stoffen mit einem Flammpunkt >100° in Behältern oder Gefäßen bestimmt. Das
Volumen eines Behälters/Gefäßes darf die Menge des zulässigen Auffangvolumens der
Laugenschränke
nicht überschreiten. Der Gesamtinhalt der gelagerten Behältnisse darf nicht größer
sein als das zehnfache des zulässigen Auffangvolumens des Schranks.
Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 100°C ist
unzulässig.
Flüssigkeiten nach der Medienliste 40-1.1 des DIBt und Flüssigkeiten, die sich in die nachfolgend
genannten Stoffgruppen einordnen lassen, erfordern keinen gesonderten Beständigkeitsnachweis:
wässrige Lösungen organischer Säuren bis 10%
Mineralsäuren bis 20 %
sauer hydrolysierende Salze in wässriger Lösung (ph<6), außer Flusssäure
oxidierend wirkende Säuren und Salze
anorganische Laugen sowie alkalisch hydrolysierende Salze in wässriger Lösung (pH > 8),
ausgenommen Ammoniaklösungen und oxidierend wirkende Lösungen von Salzen (z.B.
Hypoclorit),
Lösungen anorganischer nicht oxidierender Salze mit einem pH-Wert zwischen 6 und 8.
Behälter/Gefäße mit wassergefährdenden Flüssigkeiten unterschiedlicher
Zusammensetzung und Beschaffenheit dürfen nur dann zusammen gelagert
werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Stoffe keine gefährlichen
Reaktionen hervorrufen.
Bei der Lagerung von Medien, die unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist die
TRGS 510 zu beachten.
Die Sicherheitshinweise im Sicherheitsdatenblatt der gelagerten Stoffe müssen
beachtet werden.
BA_PS_P_003_INT.docx
 
sichere und ordnungsgemäße Aufbewahrung von
HINWEIS
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Säuren- und
05/2014

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