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CEMO UNI-/MULTI-Tank 750 l /1000 l
Tankpapiere und technische Informationen
Zulassungs - Nr.: Z-40.21-288
1. Zulassung „Betreiberauszug"
2. Transport-, Montage- und
Betriebsanleitung
3. Überwachungserklärung
Produktinformation
Wichtige Unterlagen für den Betreiber!
Bitte sorgfältig aufbewahren!
(Unterlagen sind bei Prüfungen der Tankanlage
vorzuzeigen.)
1. Zulassung „Betreiberauszug"
Z-40.21-288
CEMO GmbH
In den Backenländern 5
71384 Weinstadt
Blasgeformte Behälter aus Polyethylen (PE-HD)
mit integrierter Stahlblechauffangvorrichtung
750 l und 1000 l
Typ: UNI-Tank 750/1000
Der oben genannte Regelungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich
zugelassen/genehmigt.
Dieser Bescheid umfasst neun Seiten und fünf Anlagen mit 17 Seiten.
Dem
Gegenstand ist erstmals am 13. März 1989 ein Prüfzeichen (PA-VI 321.135) zugeteilt worden.
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Seite
2 - 5
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30
II 27-1.40.21-24/20
14.04.2020
14. April 2020
14. April 2025
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-288
I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
Mit diesem Bescheid ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Regelungsgegen-
standes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.
2
Dieser Bescheid ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorge-
schriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.
3
Dieser Bescheid wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte,
erteilt.
4
Dem Verwender bzw. Anwender des Regelungsgegenstandes sind, unbeschadet weiter
gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", Kopien dieses Bescheides zur
Verfügung zu stellen. Zudem ist der Verwender bzw. Anwender des Regelungsgegen-
standes darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid an der Verwendungs- bzw. Anwen-
dungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden ebenfalls Kopien
zur Verfügung zu stellen.
5
Dieser Bescheid darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffent-
lichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeich-
nungen von Werbeschriften dürfen diesem Bescheid nicht widersprechen, Übersetzungen
müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der
deutschen Originalfassung" enthalten.
6
Dieser Bescheid wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt
und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.
7
Dieser Bescheid bezieht sich auf die von dem Antragsteller gemachten Angaben und
vorgelegten Dokumente. Eine Änderung dieser Grundlagen wird von diesem Bescheid nicht
erfasst und ist dem Deutschen Institut für Bautechnik unverzüglich offenzulegen.
8
Die von diesem Bescheid umfasste allgemeine Bauartgenehmigung gilt zugleich als allge-
meine bauaufsichtliche Zulassung für die Bauart.
Z12991.20
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-288
II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
1
Regelungsgegenstand und Verwendungs- bzw. Anwendungsbereich
(1) Gegenstand dieses Bescheides sind werkmäßig hergestellte Behälter gemäß Anlage 1,
die aus einem im Blasformverfahren hergestellten Innenbehälter aus Polyethylen (PE-HD)
und einem Außenbehälter (Auffangvorrichtung) aus verzinktem Stahlblech bestehen. Die
Behälter werden mit Fassungsvermögen von 750 l bzw. 1000 l hergestellt. An der Oberseite
der Behälter sind vier Stutzen zur Aufnahme von Einrichtungen zum Befüllen, zur Be- und
Entlüftung, zur Sicherung gegen Überfüllen, zum Entleeren und ggf. zur Füllstandkontrolle
angebracht. Die Behälter werden auf Fußgestellen aus Stahl aufgestellt. Zur Leckerkennung
ist der Zwischenraum (Innenbehälter/Auffangvorrichtung) mit einer Leckagesonde ausge-
rüstet.
(2) Die Behälter dürfen nur als Einzelbehälter in Räumen von Gebäuden aufgestellt werden,
jedoch nicht in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 1. In Überschwemmungs-
gebieten sind die Behälter so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden
können.
(3) Die Behälter dürfen bei einer Temperatur der Lagerflüssigkeiten von 30 °C – wobei kurz-
zeitige Temperaturüberschreitungen um 10 K (z. B. durch höhere Temperatur der Lagerflüs-
sigkeiten beim Einfüllen) zulässig sind – zur ortsfesten, drucklosen Lagerung der nach-
folgend aufgeführten wassergefährdenden Flüssigkeiten verwendet werden:
1. Heizöl EL nach DIN 51603-1
,
1
2. Heizöl DIN 51603 – 6 EL A Bio 5 bis Bio 15 nach DIN SPEC 51603-6
FAME nach DIN EN 14214
ohne zusätzliche alternative Komponenten,
3
3. Dieselkraftstoff nach DIN EN 590
;
4
4. Fettsäure-Methylester nach DIN EN 14214
5. Schmieröle, Hydrauliköle, Wärmeträgeröle Q, legiert oder unlegiert, mit Flammpunkt über
55 °C,
6. Schmieröle, Hydrauliköle, Wärmeträgeröle Q, gebraucht, Flammpunkt über 55 °C; Her-
kunft und Flammpunkt müssen vom Betreiber nachgewiesen werden können,
7. Pflanzenöle wie Baumwollsaat-, Oliven-, Raps-, Rizinus- oder Weizenkeimöl in jeder
Konzentration die nicht als Lebensmittel oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwen-
det werden,
8. Fotochemikalien (handelsüblich), in Gebrauchskonzentration (neue und gebrauchte) mit
einer Dichte von max. 1,15 g/cm
3
; nur in Behältern, deren Metallteile mit einem zusätz-
lichen Schutzanstrich ausgestattet sind.
(4) Eine Mischung der Lagerflüssigkeiten untereinander ist nicht zulässig.
(5) Dieser Bescheid wird unbeschadet der Bestimmungen und der Prüf- oder Geneh-
migungsvorbehalte anderer Rechtsbereiche erteilt.
(6) Dieser Bescheid berücksichtigt die wasserrechtlichen Anforderungen an den Regelungs-
gegenstand. Gemäß § 63 Abs. 4 Nr. 2 und 3 WHG
wasserrechtlich als geeignet.
1
DIN 51603-1: 2017-03
Flüssige Brennstoffe - Heizöle – Teil 1: Heizöl EL Mindestanforderungen
2
DIN SPEC 51603-6: 2017-03
Flüssige Brennstoffe - Heizöle – Teil 6: Heizöl EL A, Mindestanforderungen
3
DIN EN 14214: 2019-05
Flüssige Mineralölerzeugnisse - Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in
Dieselmotoren und als Heizöl - Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche
Fassung EN 14214:2012+A2:2019
4
DIN EN 590: 2017-10
Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge, Dieselkraftstoff, Anforderungen und Prüfverfahren
5
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist
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mit Zusatz von
2
(Biodiesel,
3
gilt der Regelungsgegenstand damit
5
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