BM_SB 13-XE.book Seite 9 Montag, 12. April 2010 3:27 15
Vibration
Schwingungsgesamtwerte (Vektorsumme dreier Rich-
tungen) ermittelt entsprechend EN 60 745:
Schlagbohren in Beton:
Schwingungsemissions-
wert a
h
Messunsicherheit K =
Bohren in Metall:
Schwingungsemissions-
wert a
h
Messunsicherheit K =
Der in diesen Anweisungen angegebene Schwingungs-
pegel ist entsprechend einem in EN 60745 genormten
Messverfahren gemessen worden und kann für den
Vergleich von Elektrowerkzeugen miteinander verwen-
det werden. Er eignet sich auch für eine vorläufige Ein-
schätzung der Schwingungsbelastung.
Der angegebene Schwingungspegel repräsentiert die
hauptsächlichen Anwendungen des Elektrowerkzeugs.
Wenn allerdings das Elektrowerkzeug für andere
Anwendungen, mit abweichenden Einsatzwerkzeugen
oder ungenügender Wartung eingesetzt wird, kann der
Schwingungspegel abweichen. Dies kann die Schwin-
gungsbelastung über den gesamten Arbeitszeitraum
deutlich erhöhen.
Für eine genaue Abschätzung der Schwingungsbelas-
tung sollten auch die Zeiten berücksichtigt werden, in
denen das Gerät abgeschaltet ist oder zwar läuft, aber
nicht tatsächlich im Einsatz ist. Dies kann die Schwin-
gungsbelastung über den gesamten Arbeitszeitraum
deutlich reduzieren.
Legen Sie zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum
Schutz des Bedieners vor der Wirkung von Schwingun-
gen fest wie zum Beispiel: Wartung von Elektrowerk-
zeug und Einsatzwerkzeugen, Warmhalten der Hände,
Organisation der Arbeitsabläufe.
BM 13-XE
SB 13-XE
2
–
12,5 m/s
2
–
1,5 m/s
2
2
3,5 m/s
3,5 m/s
2
2
1,5 m/s
1,5 m/s
Änderungen vorbehalten
Konformitätserklärung
Wir erklären in alleiniger Verantwortung, dass die-
ses Produkt mit den folgenden Normen oder norma-
tiven Dokumenten übereinstimmt: EN 60 745-1,
EN 60 745-2-1,
EN 55 014-1,
EN 61 000-3-2,
EN 61 000-3-3
Bestimmungen der Richtlinien 2006/42/EG,
2004/108/EG.
Technische Unterlagen bei:
Adolf Würth GmbH & Co. KG, Abt PFW
74650 Künzelsau
N. Heckmann
A. Kräutle
Chairman of
General Manager
Adolf Würth
GmbH & Co. KG
Künzelsau: 18.02.2010
EN 55 014-2,
gemäß
den
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