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Stoppt das Gerät während der Bedie-
nung plötzlich und saugt nicht, so ist
es sofort auszuschalten.
Ziehen Sie den Netzstecker und über-
zeugen Sie sich davon, dass kein Ma-
terial zwischen Schredder-Flügelrad
und Gehäuse eingeklemmt ist. Führen
Sie die Arbeiten wie unter Kapitel
„Reinigung und Wartung" beschrieben
aus. Startet das Gerät danach nicht,
so wenden Sie sich an Ihr Service-
Center.
Fangsack entleeren (Bild 4):
Bei vollem Fangsack vermindert sich das
Saugvermögen erheblich. Wenn der Beutel
voll ist oder die Saugleistung des Gerätes
nachlässt, muss der Fangsack geleert wer-
den.
Schalten Sie das Gerät aus und
ziehen Sie vor dem Entleeren des
Fangsacks den Netzstecker.
Gefahr durch elektrischen Schlag!
1. Warten Sie, bis das Flügelrad stillsteht.
2. Um den Fangsack (16) zu entfernen,
hängen Sie die Schlaufe (siehe Bild 1,
Nr. 18) aus und drücken Sie die beiden
seitlichen Klick-In-Verschlüsse (22) am
Halterahmen (15) nach innen.
Bild 4
15
12
3. Öffnen Sie den Reißverschluss (siehe
Bild 1, Nr. 17) am Fangsack (16) und
entleeren Sie ihn vollständig.
4. Montieren Sie den entleerten Fangsack
wieder (siehe Kapitel „Montageanlei-
tung").
Kompostierbares Material gehört
nicht in den Hausmüll!
Betriebsart Blasen:
•
Stellen Sie den Betriebsarten-Wahl-
schalter auf das Symbol
Inbetriebnahme).
•
Ein optimales Ergebnis beim Einsatz
des Gebläses erhalten Sie mit einem
Abstand zum Boden von 5 - 10 cm.
•
Beginnen Sie die Arbeit mit der höch-
sten Blasleistung, um die herumlie-
genden Blätter rasch zu sammeln.
Eine niedrigere Blasleistung wählen
Sie, um den zuvor zusammengetra-
genen Laubhaufen zu verdichten.
•
Lösen Sie vor dem Blasen am Boden
anhaftende Blätter mit einem Besen
oder Rechen.
•
Feuchten Sie sehr trockenes Laub vor
dem Blasen an, damit kein Staub auf-
gewirbelt wird.
•
Die Führungsrollen am Rohrende
dienen der Arbeitserleichterung auf
ebenen Flächen.
Richten Sie den Luftstrahl von
sich weg. Achten Sie darauf, keine
schweren Gegenstände aufzuwir-
beln und so jemanden zu verletzen
oder etwas zu beschädigen.
22
16
(siehe