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VORWORT
Diese Betriebsanleitung ist von jedem Bedie-
ner vor der ersten Inbetriebnahme sorgfältig
zu lesen. Sie soll helfen das Produkt kennen-
zulernen und dessen bestimmungsgemässe
Einsatzmöglichkeiten zu nutzen.
Die Betriebsanleitung enthält wichtige Hin-
weise um das Produkt sicher, sachgerecht und
wirtschaftlich zu betreiben. Ihre Beachtung
hilft Gefahren zu vermeiden, Reparaturkosten
und Ausfallzeiten zu vermindern und die Zu-
verlässigkeit und Lebensdauer des Produktes
zu erhöhen. Diese Betriebsanleitung muss
ständig am Einsatzort des Produktes verfüg-
bar sein. Neben der Betriebsanleitung, den
im Verwenderland und an der Einsatzstelle
geltenden verbindlichen Regelungen zur Un-
fallverhütungsvorschrift sind auch die aner-
kannten Regeln für sicherheits- und fachge-
rechtes Arbeiten zu beachten.
BESTIMMUNGSGEMÄSSE
VERWENDUNG
- Das Schwerlastfahrwerk ist für den Trans-
port von Schwergut (Maschinen, Geräte etc.)
geeignet. Es darf nur auf ebenflächigem voll-
kommen glattem Untergrund ohne Uneben-
heiten eingesetzt werden.
- Die auf dem Schwerlast-Fahrwerk angege-
bene Tragfähigkeit (W.L.L) ist die maximale
Last, die nicht überschritten werden darf.
- Das Schwerlast-Fahrwerk besitzt keine
Bremsvorrichtung. Deshalb ist das Befahren
von Steigung und Gefälle nicht zulässig.
- Die Rollgeschwindigkeit darf 2 km/h nicht
überschreiten.
- Der Boden auf dem das Schwerlast-Fahrwerk
eingesetzt werden kann, muss rutschhem-
mend, fest, eben und ohne Löcher sein.
- Um ein sicheres Verfahren von Lasten mit
dem Schwerlast-Fahrwerk zu gewährleisten,
muss die Umgebungsbeleuchtung einen
Mindestwert von 50 Lux haben.
- Lasten nicht über längere Zeit unbeaufsich-
tigt lassen.
- Das Gerät kann bei einer Umgebungstem-
peratur zwischen –10°C und + 50°C ein-
gesetzt werden.
Bei Extrembedingungen sollte mit dem
Hersteller Rücksprache genommen werden.
- Der Bediener darf eine Lastbewegung erst
dann einleiten, wenn er sich davon überzeugt
hat, dass die Last richtig und kippsicher auf
dem Schwerlast-Fahrwerk steht und sich
keine Personen im Gefahrenbereich auf-
halten.
- Das Schwerlast-Fahrwerk darf nur von ent-
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sprechend ausgebildeten, qualifizierten und
unterwiesenen Personen verwendet werden.
Hierbei sind Sicherheitsschuhe nach EN 345
zu tragen, um Verletzungen vorzubeugen.
- Alle erforderlichen Daten befinden sich auf
dem Typenschild des Schwerlastfahrwerkes.
- Die Unfallverhütungs- bzw. Sicherheitsvor-
schriften für Schwerlastfahrwerke des jewei-
ligen Landes, in dem das Gerät eingesetzt
wird, sind unbedingt zu beachten.
- Zur bestimmungsgemäßen Verwendung
gehört neben der Beachtung der
Betriebsanleitung auch die Einhaltung der
Wartungsanleitung.
- Bei Funktionsstörungen ist das Gerät sofort
außer Betrieb zu nehmen.
SACHWIDRIGE VERWENDUNG
- Die Tragfähigkeit (W.L.L.) darf nicht über-
schritten werden.
- Der Aufenthalt z. B. der Füße oder Hände
unter einem Schwerlast-Fahrwerk ist wegen
der Quetsch- bzw. Schergefahr verboten.
- Die Benutzung des Produktes zum Transport
von Personen bzw. als Roller ist verboten.
- Das Schwerlast-Fahrwerk darf niemals in
schräger Position eingesetzt werden.
- Das Schwerlast-Fahrwerk nicht einseitig
belasten.
- Eine Belastung des Schwerlast-Fahrwerkes
im Stand über einen längeren Zeitraum (z. B.
über Nacht) ist zu vermeiden.
- Das Schwerlast-Fahrwerk darf niemals an
Stellen eingesetzt werden, die nicht massiv
sind.
- In unzureichend beleuchteten Bereichen darf
das Schwerlast-Fahrwerk nicht verwendet
werden.
- Wegen der Möglichkeit der Erschöpfung und
des Kontrollverlustes darf das Schwerlast-
Fahrwerk nicht auf Gefällestrecken verwen-
det werden.
- Das Schwerlast-Fahrwerk darf nicht in explo-
sionsfähiger Atmosphäre eingesetzt werden.
PRÜFUNG VOR DER ERSTEN
INBETRIEBNAHME
Vor der ersten Inbetriebnahme ist das Produkt
einer Prüfung durch einen Sachkundigen zu
unterziehen. Diese Prüfung besteht im
Wesentlichen aus einer Sicht- und Funktions-
prüfung. Diese Prüfungen sollen sicherstellen,
dass sich das Gerät in einem sicheren
Zustand befindet und gegebenenfalls Mängel
bzw. Schäden festgestellt und behoben wer-
den.
Als Sachkundige können z.B. die Wartungs-
monteure des Herstellers oder Lieferanten
angesehen werden. Der Unternehmer kann
aber auch entsprechend ausgebildetes Fach-
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personal des eigenen Betriebes mit der
Prüfung beauftragen.
PRÜFUNG VOR ARBEITSBEGINN
Vor jedem Arbeitsbeginn ist das Gerät auf
augenfällige Mängel und Fehler zu überprüfen.
Weiterhin ist das Verfahren unter Last zu
überprüfen. Dazu ist mit dem Gerät eine Last
über eine kurze Distanz zu ziehen oder zu
schieben.
Überprüfung des Rahmens
Der Rahmen muss in regelmäßigen Abstän-
den auf äußere Fehler, Verformungen, Anris-
se, Verschleiß und Korrosionsnarben überprüft
werden.
Überprüfung der Handdeichsel
Die Handdeichsel muss in regelmäßigen
Abständen auf äußere Fehler, Verformungen,
Anrisse, Verschleiß und Korrosionsnarben
überprüft werden. Des Weiteren sind auch die
Schrauben auf ihren festen Sitz hin zu prüfen.
Überprüfung Schmierung
Bolzen, Achsen und Gestänge sind an den
Lagerstellen nach Bedarf, oder je nach Ein-
satz, zu reinigen und zu schmieren (z.B. mit
Shell FD oder gleichwertigem Fett).
FUNKTION / BETRIEB
Verfahren der Last
- Vor dem Einsatz ist das Gewicht des Schwer-
gutes zu ermitteln, um ein geeignetes
Schwerlast-Fahrwerk zu wählen.
- Es ist zu prüfen, wo sich der Schwerpunkt
des Schwergutes befindet, um einen geeig-
neten Ansetzpunkt zu finden.
- Das Schwergut darf auf keinen Fall mittels
Kran oder ähnlichen Hebevorrichtungen auf
das Schwerlast-Fahrwerk aufgebracht
werden.
PRÜFUNG / WARTUNG
Die Prüfung ist mindestens einmal jährlich,
bei schweren Einsatzbedingungen in kürzeren
Abständen, durch einen Sachkundigen
vorzunehmen. Die Prüfungen sind im
Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen,
wobei der Zustand von Bauteilen hinsichtlich
Beschädigung, Verschleiß, Korrosion oder
sonstigen Veränderungen beurteilt, sowie die
Vollständigkeit und Wirksamkeit der
Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden
muss.
Für die Entsorgung der ausgetauschten Teile
ist die Abfallentsorgungsvorschrift des
jeweiligen Landes zu berücksichtigen.
Die Prüfungen sind vom Betreiber zu
veranlassen.