Instandsetzungen dürfen nur durch den Hersteller oder eine durch den Hersteller autorisierte
Person unter genauer Beachtung der Instandsetzungsanleitung durchgeführt werden.
Abseilgeräte, die fest an einem Arbeitsplatz installiert sind und dort zwischen den Inspektionen in
Position gelassen werden, sind auf geeignete Weise gegen Umwelteinflüsse zu schützen (z. B.
Rettungsfass).
Die Rettungsausrüstung sollte in einem eindeutig gekennzeichneten Bereich gelagert werden,
sofort einsatzbereit für einen Rettungsfall.
Beschädigte Ausrüstung oder Ausrüstung, die gewartet werden muss, auf keinen Fall im gleichen
Bereich wie die einsatzbereite Ausrüstung lagern.
Ausrüstung, die lange ungenutzt gelagert wurde (länger als ein Jahr) muss einer detaillierten
Überprüfung
durch
Fasslagerung)
Extrem nasse oder verschmutzte Ausrüstungen müssen vor der Lagerung gewartet (getrocknet
und/oder gereinigt) werden.
6. Überprüfung der Rettungsausrüstung
Die Rettungsausrüstung soll vom Retter/Anwender vor jedem Einsatz überprüft werden und
zusätzlich von einem Sachkundigen (nicht der Retter/Anwender) mindestens einmal alle 12
Monate. Die Überprüfungs-Kriterien sollen vom Unternehmer des Anwenders festgelegt werden.
Diese Kriterien sollen gleich oder größer als die Normanforderungen oder die Anforderungen des
Herstellers der Ausrüstung sein. Diese Überprüfungskriterien müssen in Abhängigkeit von
geänderten Anwendungsfällen angepasst werden.
Hintergrund der doppelten Überprüfung der Ausrüstung ist zwei unterschiedliche Meinungen zu
haben, über die Erkennung und Beseitigung von Beschädigungen, Fehlfunktionen oder schlecht
gepflegter Ausrüstung. Sollten diese Mängel nur vom Sachkundigen entdeckt werden, ist es
dringend notwendig den Anwender dringend zu schulen, damit er in der Lage ist diese Mängel zu
erkennen.
Die Intervalle zur Überprüfung des Rettungsgerätes durch einen Sachkundigen muss vom
Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren (Art und Gefährlichkeit des
Arbeitsplatzes, äußere Einflüsse auf das Gerät, Art und Häufigkeit der Nutzung des Gerätes)
festgelegt werden.
Die regelmäßigen Überprüfungen des Gerätes müssen vom Unternehmen dokumentiert werden.
Hier reicht die Identifizierung des Gerätes, Überprüfungsdatum, Name des Sachkundigen und das
Ergebnis der Überprüfung.
7. Benutzungsdauer
Die Benutzungsdauer ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig. Nach den
bisherigen Erfahrungen kann unter normalen Einsatzbedingungen bei Seilen von einer
Benutzungsdauer von 8 Jahren ausgegangen werden.
8. Warnhinweise
Für jedes System bzw. Bestandteil wird eine Gebrauchsanleitung/Prüfbuch mitgeliefert. Diese
muß bei der Ausrüstung gehalten werden.
Wenn die Ausrüstung in ein anderes Land weiterverkauft wird, muß der Wiederverkäufer eine
Anleitung für den Gebrauch, die Instandhaltung, die regelmäßige Überprüfung und die
Instandsetzung in der Sprache des anderen Landes zur Verfügung stellen.
Beachten Sie auch die Gebrauchsanleitungen der Produkte, die im Zusammenhang mit dem
Abseilgerät
RG11,
Unfallverhütungsvorschriften.
Das Abseilgerät darf nur von einer in die sichere Anwendung unterwiesene und geschulte Person
benutzt werden. Nur regelmäßige praktische Übungen gewährleisten eine sichere Anwendung.
Für jede zu erwartende Rettungssituation muss ein Rettungsplan vorhanden sein.
Alle Änderungen oder Ergänzungen am Abseilgerät ohne schriftliche Freigabe des Herstellers
sind verboten.
Das Abseilgerät darf nur für die in dieser Gebrauchsanleitung beschriebenen Einsatzbedingungen
(Lasten, Abseilhöhe, Temperaturbereich) eingesetzt werden.
einen
Sachkundigen
RG11/A,
RG11/DA
unterzogen
werden.
benutzt
werden,
(Ausnahme
sowie
die
jeweils
versiegelte
gültigen