Erklärung des Hinweisschildes auf dem Gerät (siehe
Bild 12)
1 = Vor Inbetriebnahme Gebrauchsanweisung
lesen.
2 = Dritte aus dem Gefahrenbereich fernhalten!
3 = Vorsicht! Scharfe Schneidmesser - vor Wartungs-
arbeiten und bei Beschädigung der Leitung den
Stecker aus dem Netz entfernen.
4 = Achtung, Anschlusskabel von den Schneidewerk-
zeugen fernhalten!
2. Gerätebeschreibung und Lieferumfang
2.1 Gerätebeschreibung (Abb. 1/2)
1. Oberer Schubbügel
2. Unterer Schubbügel
3. Auswurfklappe
4. Tragegriff
5. Hebel für Schnitthöhenverstellung
6. Fangkorb
7. Füllstandanzeige
8. Netzstecker
9. Ein-/Ausschalter
10. Kabelzugentlastung
11. Räder, hinten
12. Radkappen
13. Flügelmuttern für unteren Schubbügel
14. Splinte
15. Unterlegscheiben für Räder
16. Kabelbefestigungsklammern
17. Muttern für oberen Schubbügel mit Schnellspann-
funktion
18. Befestigungsschrauben für oberen
Schubbügel
19. Unterlegscheiben für oberen Schubbügel
20. Unterlegscheiben für unteren Schubbügel
21. Fangkorbgriff
GFEM_1700_EX_BE_SPK7.indb 12
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(
2.2 Lieferumfang
Öffnen Sie die Verpackung und nehmen Sie das
•
Gerät vorsichtig aus der Verpackung.
•
Entfernen Sie das Verpackungsmaterial sowie
Verpackungs-/und Transportsicherungen (falls
vorhanden).
Überprüfen Sie, ob der Lieferumfang vollständig
•
ist.
•
Kontrollieren Sie das Gerät und die Zubehörteile
auf Transportschäden.
Bewahren Sie die Verpackung nach Möglichkeit bis
•
zum Ablauf der Garantiezeit auf.
Gefahr!
Gerät und Verpackungsmaterial sind kein Kinder-
spielzeug! Kinder dürfen nicht mit Kunststoff beu-
teln, Folien und Kleinteilen spielen! Es besteht
Verschluckungs- und Erstickungsgefahr!
•
Elektro-Rasenmäher
Grasfangkorb
•
Originalbetriebsanleitung
•
3. Bestimmungsgemäße Verwendung
Der Rasenmäher ist für die private Benutzung im Haus-
und Hobbygarten geeignet.
Als Rasenmäher für den privaten Haus- und Hobbygar-
ten werden solche angesehen, deren jährliche Benut-
zung in der Regel 50 Stunden nicht übersteigen und die
vorwiegend für die Pfl ege von Gras oder Rasenfl ächen
verwendet werden, nicht jedoch in öff entlichen Anla-
gen, Parks, Sportstätten sowie nicht in der Land- und
Forstwirtschaft.
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11.11.15 10:04
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