Inhaltsverzeichnis
1. Klammergerät
KG 80/16 im Überblick
2. Zuerst lesen!
● Lesen Sie vor der Inbe-
triebnahme diese Be-
triebsanleitung. Beachten
Sie insbesondere die
Sicherheitshinweise.
● Wenn Sie beim Auspak-
ken einen Transport-
schaden feststellen, be-
nachrichtigen Sie umge-
hend Ihren Händler. Neh-
men Sie das Gerät nicht
in Betrieb!
● Entsorgen Sie die Verpak-
kung bitte umweltgerecht.
Geben Sie sie an entspre-
chende Sammelstellen.
● Bewahren Sie diese Be-
triebsanleitung gut auf,
damit Sie bei Unklarheiten
jederzeit nachlesen kön-
nen.
● Wenn Sie das Gerät ein-
mal verleihen oder ver-
kaufen, geben Sie auch
die Begleitdokumente mit.
2.1 Bestimmungsgemäße
Verwendung
Das Klammergerät KG 80/16
ist ein druckluftbetriebenes
Eintreibgerät.
Achtung: Das Gerät arbei-
tet ohne Auslösesicherung.
Mit Mittelfinger Gerät entrie-
geln, erst dann kann mit dem
Zeigefinger der Schlag aus-
gelöst werden.
Es eignet sich zum Eintrei-
ben von Klammern mit einer
Rückenbreite von 12,8 mm
und einer Länge von 6 bis 16
mm. Die Flachdrahtklammer
eignet sich besonders zum
Befestigen von Folien, Stof-
fen und Leder.
3. Sicherheits-
bestimmungen
3.1
Vorschriften
Für tragbare Eintreibgeräte
gilt die Norm DIN 7259
(UVV34).
Diese verlangt, daß:
● in Eintreibgeräten nur die
in der zugehörigen Be-
triebsanleitung aufgeführ-
ten Verbindungs- oder
Befestigungsmittel verar-
beitet werden dürfen (sie-
he Kapitel "Technische
Daten").
● Eintreibgeräte nur an Lei-
tungen angeschlossen
werden dürfen, bei denen
sichergestellt ist, daß ein
Überschreiten des zuläs-
sigen Betriebsdruckes (z.
B. über Druckminderer)
von mehr als 10% verhin-
dert ist.
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● Sauerstoff und brennbare
Gase nicht als Energie-
quelle für druckluftbe-
triebene Eintreibgeräte
verwendet werden dürfen.
● der Anschluß der Druck-
luftquelle nur über eine
Schnellkupplung erfolgen
darf und das Gerät nach
der Trennung drucklos ist.
● für die Instandhaltung und
Wartung nur die aufge-
führten Original-Ersatztei-
le verwendet werden dür-
fen.
● Instandsetzungsarbeiten
nur durch vom Hersteller
beauftragte oder andere
Sachkundige unter Be-
achtung der in der Be-
triebsanleitung enthalte-
nen Angaben durchge-
führt werden dürfen.
Als Sachkundige gelten Per-
sonen, die aufgrund ihrer
fachlichen Ausbildung und
Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet
der Eintreibgeräte haben und
mit den einschlägigen staat-
lichen Arbeitsschutzvor-
schriften, Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und
allgemein anerkannten Re-
geln der Technik soweit ver-
traut sind, daß sie den
arbeitssicheren Zustand von
Eintreibgeräten beurteilen
können.