Zusätzliche Informationen für die
Spezialausführungen Typ „B1" und „Asbest"
A.
Industriesauger der Bauart B1 (Bauart 1 -
zündquellenfreie Bauart, Ergänzung 06.98) - Zone 22
WARNUNG!
1.
Es sind nur Originalzubehörteile zu verwenden.
2.
Verlängerungskabel, Netzsteckvorrichtungen und
Netzadapter sind nicht zulässig.
Industriesauger der Bauart „B1" sind sicherheitstechnisch
3.
geeignet zum Aufsaugen von brennbaren, trockenen
Stäuben im Bereich 22.
Ausgenommen sind Stäube mit bekanntermaßen extrem
niedriger Mindestzündenergie (MZE <1mJ).
Ein Einsatz bei Diesel Stäuben erfordert eine
einzelfallbezogene Sicherheitsbetrachtung ggf. in
Verbindung mit weitergehenden Maßnahmen. Sie sind
bestimmungsgemäß nicht geeignet zum Absaugen an
Arbeitsmaschinen.
4.
Der Staubbehälter ist bei Bedarf, jedoch stets nach
Gebrauch zu entleeren.
5.
Bei falscher Drehrichtung des Antriebsmotors, z.B. infolge
falscher Polung ist der Betrieb sofort einzustellen, um
kritische Zustände, die durch verminderte Saugleistung,
hohe Oberflächentemperaturen oder durch Blasen
entstehen können, zu vermeiden.
6.
Im sachgemäßen/unsachgemäßen Betrieb können Teile
(z.B. Motor) des Industriesaugers bis zu 135°C annehmen.
7.
Staubexplosionsgeschütze Industriesauger und Entstauber
der Bauart „B1" sind sicherheitstechnisch nicht geeignet
zum Auf- bzw. Absaugen von explosionsgefährlichen oder
diesen gleichgestellten Stoffen im Sinne von Abs. 1 der
„Deutschen Rechtsvorschriften für explosive Substanzen",
von Flüssigkeiten sowie von Gemischen brennbarer
Stäube mit Flüssigkeiten.
8.
Um elektrostatische Ladungen auszuschließen sind alle
Teile des Industriesaugers miteinander verbunden und
geerdet.
9.
Periodische Prüfungen sind auszuführen. Während
der Wartung und beim Ersetzen des Filters sind die
PE Erdungskabel auf ihre korrekte Befestigung und
Unversehrtheit zu prüfen.
11/2015
B.
Asbestsaugers (nach TRGS 519)
ACHTUNG!
Die geeignete Industriesaugers zum Asaugung von
Asbestos sind: 3707/10 AA - 3907 AA - 3907 W AA - 3907/18
AA.
1.
Nach dem Einsatz des Asbestsaugers im abgeschotteten
Bereich im Sinne der TRGS 519 darf der Asbestsauger
nicht mehr im sog. Weißbereich eingesetzt werden.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Asbestsauger
zuvor von einem Sachkundigen gemäß TRGS 519
Nr. 2.7 vollständig (d.h. nicht nur die Außenhülle, sondern
auch z. B. der Kühlluftraum, Einbauräume für elektrische
Betriebsmittel, die Betriebsmittel selbst, usw.)
dekontaminiert worden ist.
Dies ist vom Sachkundigen schriftlich festzuhalten und
abzuzeichnen.
2.
Fest eingebaute Filter werden nur in geeigneten Bereichen
(z.B. sog. Dekontaminationsstationen) von einem
Sachkundigen ersetzt.
3.
Der Filterwechsel darf nur von unterwiesenen Personen
gemäß Betriebsanleitung durchgeführt werden.
4.
Beim Befördern des Industriesaugers für Asbest, den
Ansaugstutzen mit dem Verschlussstopfen immer
verschließen. Vor dem Befördern des Gerätes aus dem
kontaminierten Bereich, ist die unter Punkt 1 beschriebene
Reinigung durchzuführen.
Sofern der Industriesauger nicht ausreichend gereinigt
wurden kann, muss es sorgfältig in einen
undurchdringlichen dichten Sack verpackt werden.
Dies ist vom Sachkundigen schriftlich festzuhalten und
abzuzeichnen.
5.
Einbau des Auslassschlauchs: den Schlauch auf den
Luftauslassstutzen des Saugers stecken (der
Auslassstutzen befindet sich auf dem Schalldämpfer des
Luftauslasses).
Die Schelle festziehen, um das Abrutschen des
Schlauches zu vermeiden.
6.
Die Entsorgung des Staubbehälters darf nur von
unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Bei der Punkte 2 - 3 - 4 - 6 sich wenden auch an den Abschnitt
„Wartung, Reinigung und Entsorgung" der vorhandenen
Betriebsanleitung.
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