Storch LED Tower 100 W Mode D'emploi page 5

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nicht unter die Gewährleistungsansprüche. Sämtliche Ansprüche erlöschen durch den Ein-
bau von Teilen fremder Herkunft, bei unsachgemäßer Handhabung und Lagerung sowie
bei offensichtlicher Nichtbeachtung der Betriebsanleitung.
Durchführung von Reparaturen
Sämtliche Reparaturen dürfen ausschließlich durch unser Werk oder von STORCH autori-
sierten Service-Stationen durchgeführt werden.
Entsorgung
Hersteller-Informationen gemäß § 18 Abs. 4 ElektroG: Das Elektro- und Elektronikgeräte-
gesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von Anforderungen an den Umgang mit Elektro-
und Elektronikgeräten. Die wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeich-
net. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrenn-
ten Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern
in spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altge-
rät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen
werden können, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu
trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter
Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im
Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben. Rücknahme-
pflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für Elektro- und
Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsflä-
che von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elek-
tronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und Versandflächen für
Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen oder die gesamten Lager- und
Versandflächen mindestens 800 m² betragen. Vertreiber haben die Rücknahme grund-
sätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer zu gewährleisten. Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altge-
rätes besteht bei rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues
gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnut-
zer abgegeben wird.
Wenn ein neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das gleichartige
Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben werden; dies gilt bei einem
Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der Kategorien 1,
2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger", „Bildschirmgeräte" oder
„Großgeräte" (letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 Zentimeter). Zu
einer entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzer beim Abschluss eines Kaufver-
trages befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe bei Sam-
melstellen der Vertreiber unabhängig vom Kauf eines neuen Gerätes für solche Altgeräte,
die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, und zwar beschränkt auf
drei Altgeräte pro Geräteart.
4. Datenschutz-Hinweis
Altgeräte enthalten häufig sensible personenbezogene Daten. Dies gilt insbesondere
für Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wie Computer und Smart-
phones. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass für die Löschung der Daten
auf den zu entsorgenden Altgeräten jeder Endnutzer selbst verantwortlich ist.
5. Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne"
Das auf Elektro- und Elektronikgeräten regelmäßig abgebildete Symbol einer durch-
gestrichenen Mülltonne weist darauf hin, dass das jeweilige Gerät am Ende seiner
Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen ist.
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