Garantiebedingungen - GOVECS GO! S1.2 Manuel D'utilisation

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  • FRANÇAIS, page 112

4.3 Garantiebedingungen

1.
Die Garantie- und Gewährleistungspfl ichten entsprechen der Rechtsvorschrift (zwei Jahre),
beginnend mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Endverbraucher.
2. Für die Batterie gelten folgende Garantiebestimmungen:
a) Gel – 80% des Standes nach 450 Zyklen oder zwei Jahre, was immer zuerst eintriff t;
b) Lithium – 70% des Standes nach 700 Zyklen oder zwei Jahre, was immer zuerst eintriff t.
3. Mängel, die nicht innerhalb der festgelegten Frist bei einem autorisierten GOVECS
Fachhändler angemeldet wurden, können keinen Anspruch auf Garantie begründen.
4. Von der Garantie werden Verschleißteile (z.B. Beleuchtung, Glühlampen, Reifen,
Bremsbeläge und -scheiben) nicht abgedeckt.
5. Die GOVECS GmbH - im folgenden GOVECS genannt - entscheidet, ob fehlerhafte Teile
ausgetauscht oder nachgebessert werden.
6. Der Garantieanspruch steht in folgenden Fällen nicht zu:
a)    der Mangel resultiert aus vorschriftswidriger Handhabung, insbesondere aus
Überlastung des Fahrzeugs durch den Endverbraucher;
b)    der Endverbraucher lässt die Inspektion oder Reparatur gemäß Serviceheft in einer
von GOVECS nicht autorisierten Werkstatt durchführen;
c)    das Fahrzeug wurde verändert, umgebaut oder mit Teilen nachgerüstet, die von
GOVECS als Ausstattung des Rollers nicht zugelassen sind;
d)  das Fahrzeug wurde bei Motorsportveranstaltungen eingesetzt;
e)  die Betriebs-, Pfl ege- und Wartungsanleitungen aus diesem Handbuch wurden nicht
beachtet.
7.
Von den vorstehenden Garantiebedingungen abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer
Wirkung der schriftlichen Zustimmung von GOVECS.
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DE
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