Anleitung_4309022:_
19.07.2010
Lassen Sie besondere Vorsicht walten
■
beim Schneiden von runden Körpern, wie
Stangen oder Rohren. Diese können vor
dem Sägeblatt abrollen und zum Verhaken
der Zähne führen. Stützen Sie derartige
Werkstücke mit einem Keil ab.
Beim Zurückziehen des Werkstücks
■
können sich Zähne in der Schnittfuge
verhaken, besonders wenn die Sägespäne
die Fuge blockieren. In diesem Fall sollten
Sie die Säge abstellen, den Netzstecker
ziehen, mit einem Keil die Schnittfuge
öffnen und das Werkstück abziehen.
Verlassen Sie den Arbeitsplatz niemals,
■
ohne die Säge vorher abzustellen. Warten
Sie, bis die Säge zum Stillstand gekommen
ist.
Setzen, kleben oder bauen Sie keine Teile
■
am Arbeitstisch zusammen, während die
Säge läuft.
Säge erst nach Freimachen des
■
Arbeitstisches von Materialresten und
Werkzeugen einschalten. Lassen Sie nur
das zu bearbeitenden Werkstück
und etwaige Arbeitshilfen (Keile) auf dem
Werktisch.
Tragen Sie immer eine Schutzbrille.
■
Halten Sie die Finger in einem sicheren
■
Abstand vom Sägeblatt.
Führen Sie das Werkstück sicher und fest
■
und lassen Sie es zu keinem Zeitpunkt
locker.
Verlassen Sie den Arbeitsplatz niemals,
■
ohne vorher die Säge abzustellen.
Lassen Sie sich von Ihrer Vertrautheit mit
■
der Säge nicht zu Unachtsamkeit verleiten.
Durch Unachtsamkeit kann es bereits
innerhalb von Sekundenbruchteilen zu
schweren Verletzungen kommen.
Bewahren Sie die Sicherheitshinweise gut
auf.
14:54 Uhr
Seite 39
3. Gerätebeschreibung
(Abb. 1-15)
1. Abblasvorrichtung
2. Halterung
3. Rändelschraube
4. Halter
5. Sägeblattschutz
6. Sägetisch
7. Abdeckung links
8. Lagerstellen
9. Spannschraube
10. Ausleger
11. Gradskala
12. Feststellhebel
13. Staubabsauganschluss
14. Ein/Ausschalter
15. Hubzahlregler
16. Montagepunkte
17. Sägeblatt
18. Staubabsaugadapter
19. Adapter für Laubsägeblätter
20. Inbusschlüssel 2,5 mm
21. Inbusschlüssel 4 mm
22. Aufbewahrungsbox für Sägeblätter
23. Unterlegscheiben
24. Sägeblatthalter oben
25. Sägeblatthalterung unten
26. Tischeinlage
27. Zeiger
28. Schraube
DE/AT/
CH
39