15 UMWELT
Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne bedeutet, dass Elektro und
Elektronikgeräte nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen.
Verbraucher sind gesetzlich dazu verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte am
Ende ihrer Lebensdauer einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten
Erfassung
ressourcenschonende Verwertung sichergestellt. Batterien und Akkumulatoren, die
nicht fest vom Elektro- oder Elektronikgerät umschlossen sind und zerstörungsfrei
entnommen werden können, sind vor der Abgabe des Geräts an einer
Erfassungsstelle von diesem zu trennen und einer vorgesehenen Entsorgung
zuzuführen. Das Gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Gerät
entnommen werden können. Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus privaten
Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder bei den von den Herstellern bzw. Vertreibern im Sinne des
ElektroG eingerichteten Sammelstellen abgeben. Die Abgabe von Altgeräten ist
unentgeltlich. Rücknahmepflichtig sind Händler mit einer Verkaufsfläche von
mindestens 400m² für Elektro- und Elektronikgeräte. Das Gleiche gilt für
Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m²,
sofern sie dauerhaft oder zumindest mehrmals im Jahr Elektro und
Elektronikgeräte anbieten. Ebenso rücknahmepflichtig sind Fernabsatzhändler mit
einer Lagerfläche von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte oder
einer Gesamtlagerfläche von mindestens 800 m². Generell haben Vertreiber die
Pflicht,
Rücknahmemöglichkeiten
Verbraucher haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe eines Altgeräts bei
einem rücknahmepflichtigen Vertreiber, wenn sie ein gleichwertiges Neugerät mit
einer im Wesentlichen gleichen Funktion erwerben. Diese Möglichkeit besteht auch
bei Lieferungen an einen privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel beschränkt sich
die Möglichkeit einer unentgeltlichen Abholung bei Erwerb eines Neugeräts auf
Wärmeüberträger, Bildschirmgeräte und Großgeräte, die mindestens eine
Außenkante mit einer Länge von mehr als 50 cm besitzen. Der Vertreiber hat den
Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags bezüglich einer entsprechenden
Rückgabeabsicht zu befragen. Abgesehen davon können Verbraucher bis zu drei
Altgeräte einer Geräteart bei einer Sammelstelle eines Vertreibers unentgeltlich
abgeben, ohne dass dies an den Erwerb eines Neugeräts geknüpft ist. Allerdings
dürfen die Kantenlängen der jeweiligen Geräte 25 cm nicht überschreiten.
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