Sicherheit
Sicherheit
Bestimmungsgemäßer Gebrauch
Der Bohrhammer ist ausschließlich zum Bohren und Hammerbohren in Beton, Stein
und Mauerwerk sowie für leichte Meißelarbeiten konzipiert. Mit dem Zahnkranz-
bohrfutter kann der Bohrhammer auch zum Bohren ohne Schlag in Holz und Metall
eingesetzt werden. Er ist ausschließlich für den Privatgebrauch bestimmt und nicht
für den gewerblichen Bereich geeignet.
Die Werkzeugaufnahme ist geeignet für Werkzeuge nach dem SDS-plus-System.
Alle weiteren Anwendungen sind ausdrücklich ausgeschlossen und gelten als nicht
bestimmungsgemäße Verwendung.
Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch
Alle Anwendungen mit dem Gerät, die nicht im Kapitel „Bestimmungsgemäßer
Gebrauch" genannt sind, gelten als nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch.
Der Hersteller oder Händler übernimmt keine Haftung für Verletzungen, Verluste oder Schä-
den, die durch nicht bestimmungsgemäße oder falsche Verwendung entstanden sind.
Mögliche Beispiele für nicht bestimmungsgemäße oder falsche Verwendung sind:
• Verwendung des Bohrhammers für andere Zwecke als für die er bestimmt ist.
Diese kann Gefährdungen und Verletzungen verursachen;
• Verwendung von Zubehör, das nicht speziell für diesen Bohrhammer vorgesehen
ist. Selbst wenn das Zubehör an Ihrem Bohrhammer befestigt werden kann,
garantiert das keine sichere Verwendung.
Bei Verwendung anderer bzw. nicht Original-Bauteile an der Maschine erlischt
herstellerseitig die Garantieleistung.
• Veränderungen am Bohrhammer;
• gewerbliche, handwerkliche oder industrielle Nutzung des Bohrhammers;
• Bedienung des Bohrhammers durch Personen unter 16 Jahren;
• Bedienung oder Wartung des Bohrhammers durch Personen, die mit dem Um-
gang mit dem Bohrhammer nicht vertraut sind und/oder die damit verbunde-
nen Gefahren nicht verstehen;
• Nichtbeachtung der Sicherheitshinweise und Warnungen sowie der Montage-,
Betriebs-, Wartungs- und Reinigungsanweisungen, die in dieser Bedienungsan-
leitung enthalten sind;
• Nichtbeachtung etwaiger für die Verwendung des Bohrhammers spezifischer
und/oder allgemein geltender Unfallverhütungs-, arbeitsmedizinischer oder
sicherheitstechnischer Vorschriften;
• Reparatur des Bohrhammers durch einen anderen als den Hersteller oder eine
Fachkraft;
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