6 Grundlegende Hinweise
Gemäß Richtlinie 2009/23/EG müssen Waagen für nachfolgende
Zwecke geeicht sein. Artikel 1, Absatz 4. „Bestimmung der Masse
bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus
Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Be-
handlung."
6.1 Zweckbestimmung
Indikation Bestimmung des Körpergewichtes im Bereich der Heilkunde.
Verwendung als „nichtselbsttätige Waage", d.h. die Person
Es ist keine Kontraindikation bekannt
Kontra-
indikation
6.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Diese Waage dient zum Bestimmen des Gewichts von Personen im Stehen, in medi-
zinischen Behandlungsräumen. Die Waage ist geeignet zur Erkennung, Verhütung
und Überwachung von Krankheiten.
Die Waagen, die über eine serielle Schnittstelle verfügen, dürfen
nur an Geräte angeschlossen werden, die konform der Vorschrift
EN60601-1 sind.
Bei Personenwaagen sollte sich die zu wiegende Person vorsichtig und mittig auf die
Wägeplatte aufstellen und ruhig stehen bleiben.
Nach Erreichen eines stabilen Wägewertes kann der Wägewert abgelesen werden.
Die Waage ist für Dauerbetrieb ausgelegt.
Die Wägeplattform darf nur durch Personen betreten werden, die
sicher mit beiden Füssen auf der Wägeplattform stehen können.
Die Wägeplattformen sind mit einer rutschfesten Oberfläche versehen, die während
einer Personenwägung nicht abgedeckt sein dürfen.
Die Waage ist vor jedem Einsatz durch die mit der sachgerechten Handhabung ver-
traute Person auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
MPC_M / MPE_HM / MPE_PM-BA-d-1414
stellt sich vorsichtig und mittig auf die Wägeplatte. Nach Errei-
chen eines stabilen Anzeigewertes kann der Gewichtswert
abgelesen werden.
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