12.1.5 Taiwan
Rechtsvorschriften zu leistungsarmen Funkwellengeräten
Artikel 12
Sofern keine Genehmigung durch NCC vorliegt darf kein Unternehmen
oder Benutzer die Frequenz ändern, die Sendeleistung erhöhen oder die
ursprünglichen Konstruktionsmerkmale oder Betriebsfunktionen eines
zugelassenen leistungsarmen Funkfrequenzgerätes verändern.
DE
Artikel 14
Leistungsarme Funkfrequenzgeräte dürfen weder die Flugsicherheit
beeinträchtigen noch legale Kommunikation stören. Falls solche Störungen
auftreten muss der Benutzer sofort den Betrieb des Gerätes einstellen, bis eine
Verbesserung eintritt und die Störung nicht mehr auftritt.
Legale Kommunikation bedeutet Funkkommunikationsbetrieb in Übereinstimmung
mit dem Telecommunications Act. Leistungsarme Funkfrequenzgeräte müssen
jegliche im Rahmen von legaler Kommunikation und von ISM-Funkgeräten
empfangenen Störungen akzeptieren.
12.1.6 Australien
Verwendung in Australien:
12.1.7 EU-Konformitätserklärung
Hiermit erklärt die ifm electronic GmbH, dass der Funkanlagentyp DTC510 der
Richtlinie 2014/53/EU entspricht.
Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung ist unter der folgenden
Internetadresse verfügbar: www.ifm.com.
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