2. Aufstellung
2.1 Vorschriften
Bei der Aufstellung und dem abgasseitigen Anschluss sind die anwendbaren nationalen
und europäischen Normen, örtliche und baurechtliche Vorschriften/Normen (z.B. DIN
18896, DIN 4705, DIN EN 13384, DIN 18160, DIN EN 1856-2, DIN EN 15287) sowie
feuerpolizeiliche Bestimmungen (u.a. FeuVo) zu beachten. Lassen Sie das
Gerät nur von einem qualifizierten Fachmann aufstellen und anschließen. Zur korrekten
Funktion Ihres Gerätes muss der Schornstein, an den Sie das Gerät anschließen wol-
len, in einwandfreiem Zustand sein
und mind. bis 400° C belastbar sein.
2.2 Aufstellräume
Da der Kaminofen die zur Verbrennung benötige Luft dem Aufstellungsraum entnimmt
ist dafür zu sorgen, dass über die Undichtheiten des Fensters oder Außentüren stets
genügend
Luft
nachströmt.
Zusätzlich
ist
sicherzustellen,
dass
ein
Raum-
3
Leistungsverhältnis von mind. 4 m
je kW Nennwärmeleistung gewährleistet ist. Für den
3
Kaminofen bedeutet dies, dass der Aufstellungsraum mindestens 20 m
groß sein
muss. Ist das Volumen geringer, muss über Lüftungsöffnungen ein Verbrennungsluft-
verbund mit anderen Räumen hergestellt werden (Verbundöffnungen mind. 150 cm²).
2.3 Geräteabstände
Alle brennbaren Bauteile, Möbel oder auch z.B. Dekostoffe in der näheren Umgebung
des Ofens sind gegen Hitzeeinwirkung zu schützen.
Einrichtungsgegenstände im Strahlungsbereich
Im Sichtbereich (Strahlungsbereich) des Feuers muss zu brennbaren Bauteilen, Möbel
oder auch z.B. zu Dekostoffen ein Abstand von mindestens 80 cm (A), gemessen ab
Vorderkante Feuerraumöffnung eingehalten werden. Der Sicherheitsabstand reduziert
sich auf 40 cm (B), wenn ein belüfteter Strahlungsschutz vor das zu schützende Bauteil
montiert wird (Beispiel siehe Abb. 8)
Einrichtungsgegenstände außerhalb des Strahlungsbereichs
Die Stellwände seitlich und hinter dem Gerät dürfen nicht aus brennbaren Baustoffen
hergestellt, oder mit brennbaren Baustoffen verkleidet sein, sofern ein Abstand von
seitlich 30 cm und hinten 20 cm unterschritten wird.
Der Seitenabstand zu Möbelteilen aus Holz oder Kunststoff muss ebenfalls 30 cm be-
tragen (siehe Abb. 9).
Bild 8
Bild 9
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