Anhang E
1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien
des Quelltextes des Programms, wie Sie ihn erhalten
haben,
anfertigen
und
hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden
Copyright-Vermerk
sowie
veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz
und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert
lassen und des Weiteren allen anderen Empfängern
des Programms zusammen mit dem Programm eine
Kopie dieser Lizenz zukommen lassen.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine
Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch
gegen Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten. .
2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils
davon verändern, wodurch ein auf dem Programm
basierendes
Werk
entsteht;
Bearbeitungen
gemäß
§ 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, dass
zusätzlich alle im Folgenden genannten Bedingungen erfüllt
werden:
a) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem
auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen
vorgenommene Änderung und deren Datum hinweist.
b) Sie müssen dafür sorgen, dass jedes von Ihnen
verbreitete oder veröffentlichte Werk, welches das
Programm oder Teile davon vollständig oder teilweise
enthält bzw. vollständig oder teilweise von dem
Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, als Ganzes
gemäß den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung
ohne Gebühr für alle Dritten lizenziert wird.
c) Liest das bearbeitete Programm bei seiner Ausführung
für gewöhnlich Befehle ein, müssen Sie dafür
sorgen, dass es beim Start für eine solche interaktive
Verwendung eine Meldung druckt oder ausgibt;
diese Meldung muss einen entsprechenden Copyright-
Vermerk enthalten und deutlich machen, dass es
keine Garantie gibt (oder andernfalls, dass Sie Garantie
leisten); außerdem muss der Benutzer darüber
informiert werden, dass er das Programm gemäß
diesen Bedingungen verbreiten kann, und erfahren,
wie er eine Kopie dieser Lizenz einsehen kann.
(Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv
arbeitet, aber normalerweise keine derartige Meldung
ausgibt, muss Ihr auf dem Programm basierendes
Werk auch keine solche Meldung ausgeben.)
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk
als Ganzes. Wenn identifizierbare Bereiche des Werks
nicht von dem Programm abgeleitet sind und objektiv
als unabhängige und eigenständige Werke für sich
selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und
ihre Bedingungen nicht für die betroffenen Bereiche,
wenn Sie diese als eigenständige Werke weitergeben.
Wenn Sie jedoch dieselben Bereiche als Teil eines Ganzen
weitergeben, das ein auf dem Programm basierendes
Werk darstellt, dann muss die Weitergabe des Ganzen
nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren
Genehmigungen für weitere Lizenznehmer somit auf
das gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit
auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Paragrafen, Rechte
für Werke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen die Rechte
für Werke streitig zu machen, die komplett von Ihnen
Wireless-G Broadband-Router
verbreiten;
Voraussetzung
einen
Haftungsausschluss
Sie
dürfen
derartige
den
Bestimmungen
von
Software-Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
geschrieben wurden; vielmehr besteht die Absicht darin,
die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken
auszuüben, die auf dem Programm basieren oder unter
seiner Verwendung zusammengestellt worden sind.
Ferner
bringt
auch
eines anderen Werks, das nicht auf dem Programm basiert,
mit dem Programm oder einem auf dem Programm
basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher-
oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in
den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
3. Sie dürfen das Programm (oder ein nach § 2 auf dem
Programm basierendes Werk) als Objektcode oder in
ausführbarer Form gemäß den Bedingungen in §§ 1 und
2 kopieren und verbreiten, vorausgesetzt, Sie befolgen
eine der folgenden Vorgehensweisen:
a) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem
vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext
auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium,
wobei die Verbreitung unter den Bedingungen
der §§ 1 und 2 erfolgen muss; oder:
b) Liefern Sie das Programm zusammen mit einem
mindestens drei Jahre gültigen schriftlichen Angebot,
jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare
Kopie des Quellcodes zur Verfügung zu stellen – zu nicht
höheren Kosten als denen, die durch den physischen
Kopiervorgang anfallen –, wobei der Quellcode
gemäß den Bedingungen der §§ 1 und 2 auf einem
für
den
Datenaustausch
weitergegeben wird; oder
c) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem
schriftlichen
des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben.
(Diese Alternative ist nur für nicht-kommerzielle
Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das Programm
als Objektcode oder in ausführbarer Form mit einem
entsprechenden Angebot gemäß Absatz b erhalten
haben.)
Unter dem Quellcode eines Werks wird diejenige Form
des Werks verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise
verwendet wird. Bei ausführbaren Programmen bezeichnet
„der vollständige Quellcode" den Quellcode aller im
Programm
enthaltenen
zugehörigen Dateien zur Definition von Modulschnittstellen
sowie die zur Kompilierung und Installation des ausführbaren
Programms
verwendeten
Ausnahme jedoch braucht der verteilte Quellcode nichts
von dem zu enthalten, was üblicherweise entweder
als Quellcode oder in binärer Form zusammen mit
den Hauptkomponenten des Betriebssystems (Kernel,
Compiler usw.) geliefert wird, unter dem das Programm
läuft – es sei denn, diese Komponente selbst gehört
zum ausführbaren Programm.
Wenn die Verbreitung eines ausführbaren Programms
oder von Objektcode dadurch erfolgt, dass der Kopierzugriff
auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt wird, so gilt
die
Gewährung
den Quellcode als Verbreitung des Quellcodes, auch
wenn Dritte nicht dazu gezwungen sind, den Quellcode
zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.
das
einfache
Zusammenlegen
üblichen
Angebot
der
Zurverfügungstellung
Module
einschließlich
Skripte.
Als
besondere
eines
gleichwertigen
Zugriffs
Medium
aller
auf
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