Hinweise
Bestimmungsgemäßer Gebrauch
Das Sicherheitsschloss 309N ist zum Einbau in ein- oder zweiflügeligen Rohrrahmen- oder Vollblatttüren
(Dornmaß ab 55 mm) aus Metall, Kunststoff oder Holz geeignet.
Es dient zum Herstellen einer Türverriegelung in Sicherheitsbereichen und ist zur Verwendung in Flucht-
türen nach DIN EN 179 und Paniktüren nach DIN EN 1125 zugelassen.
· Bei zweiflügeligen Fluchttüren muss auch der Standflügel als Fluchttür ausgelegt sein und mit einem
zugelassenen Panikgegenkasten („Zubehör", Seite 28) ausgestattet sein.
· Ist der Standflügel nicht als Fluchttür ausgelegt, darf das Sicherheitsschloss 309N nur dann in die zwei-
flügelige Tür eingebaut werden, wenn sich der Standflügel sicher und spielfrei feststellen lässt und der
Gangflügel gegen eine Anschlagkante läuft.
Bei zweiflügeligen Türen mit gefälztem Mittelstoß und Paniktürverschlüssen in jedem Flügel muss sich der
Flügel öffnen, bei dem der Paniktürverschluss betätigt wird. Beide Flügel müssen frei öffnen, wenn beide
Paniktürverschlüsse gleichzeitig betätigt werden. Dazu kann es erforderlich sein, dass eine Mitnehmer-
klappe montiert wird.
Bei zweiflügeligen Türen mit gefälztem Mittelstoß und Türschließer muss die richtige Schließfolge der Tür
sichergestellt sein, insbesondere die Funktion einer Feuerschutz- oder Rauchschutztür ist sonst nicht
gewährleistet. Eventuell muss ein Schließfolgeregler montiert sein.
Es ist zur Verwendung in Feuerschutztüren (Rauchschutztüren) geeignet. Alle geltenden Bestimmungen
für die Zulassung der Schutztüren müssen eingehalten werden.
Das Sicherheitsschloss 309N darf nur in fehlerfrei funktionierende Türanlagen eingebaut werden. Alle
geltende Bestimmungen für die vollständige Türanlage müssen eingehalten werden.
Das Gerät ist für den Einbau entsprechend Montageanleitung und Nutzung entsprechend Funktionsbe-
schreibung geeignet.
Das Sicherheitsschloss 309N ist geeignet zum Einbau in Türen mit hoher Nutzungshäufigkeit, begleitet von
nur wenig Anreiz zur Sorgfalt, wo die Möglichkeit eines Unfalls oder eines Missbrauchs gegeben ist (zum
Beispiel bei Bürotüren).
Jede darüber hinausgehende Verwendung gilt als nicht bestimmungsgemäß.
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